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FAQ Wohnreform 2025

Wohnbauförderung allgemein

Wohnbauförderung allgemein

Welche Kosten sind im Höchstbetrag der zulässigen Ausgaben enthalten?
Für die Ermittlung dieses Höchstbetrags werden der Netto- Kaufpreis bzw. die Netto- Baukosten der Wohnung einschließlich des anteiligen Grundstückswerts, der Planungskosten (maximal 10%), sowie sonstiger unmittelbar mit dem Bauvorhaben zusammenhängender Kosten berücksichtigt. Eventuelle Zubehöre werden für die Berechnung nicht berücksichtigt, falls für diese in den Verträgen ein separater Preis angeführt wird.

Wie lange ist derzeit die Bearbeitungszeit für ein Gesuch einer Gemeinde, die für Grund und Infrastrukturen angesucht hat?  
Derzeit beträgt die Bearbeitungszeit 6 Monate. Ziel ist es die Bearbeitungszeiten zu reduzieren, um nicht einen zusätzlichen Aufwand für Zwischenfinanzierungen zu erzeugen.

Gibt es Möglichkeiten die Sprachgruppenzugehörigkeit schneller zu erhalten?
Die Erklärung der Sprachgruppenzugehörigkeit ist erst nach 18 Monaten wirksam, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Situationen kam, in denen Bürger aufgrund von Stellenausschreibungen mehrmals im Jahr die Sprachgruppe gewechselt haben. Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt 6 Monate, antragstellende Paare die in Gütergemeinschaft verheiratet sind, müssen lediglich die Erklärung des Antragsstellers abgeben.

Im Moment kann aufgrund des Teileinsturzes des Landesgerichts die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung nicht beantragt werden. Wie ist dies im Ansuchen zu handhaben? Muss die Erklärung nachgereicht werden?Aufgrund des Einsturzes des Landesgerichts ist es derzeit und voraussichtlich bis Oktober nicht möglich, die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung zu beantragen bzw. die Bescheinigung abzuholen. Daher ist beim Einreichen des Ansuchens im Feld „Ausstellungsdatum der Bescheinigung“ das Datum des Beitragsgesuches einzutragen. Die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung muss anschließend im Original nachgereicht werden, sobald die Ausstellung durch das Landesgericht wieder möglich ist. Es ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller auf jeden Fall bereits bei Abgabe des Gesuches die Sprachgruppe erklärt hat.
 

Die Sozialbindung

Die Sozialbindung

Kann der Art. 39, LG Nr. 9/18, der aufgrund des beantragten begünstigten Hypothekardarlehens eingetragen wurde, bei nicht Genehmigung des Schenkungsbeitrages wieder gelöscht werden?
Die aktuelle gesetzliche Situation lässt derzeit die Löschung der Bindung nicht zu. Deshalb sollte die Bindung auf keinem Fall mit dem Darlehensvertrag, sondern erst bei Genehmigung vom Schenkungsbeitrag eingetragen werden.

Kann die Sozialbindung Art.62, LG 13/98 und die Konventionierung Art. 39, LG 9/18 über das Amt für Wohnbau eintragen werden?
Die Sozialbindung laut Art. 62 als auch die Konventionierung Art. 39 müssen über den Notar eingetragen werden.

Kann die Sozialbindung einer angemessenen Wohnung auf eine andere angemessene Wohnung übertragen werden?
Ja. Möchte ein Förderungsempfänger seinen Wohnsitz innerhalb des Landesgebiets verlegen, kann er vom Amt für Wohnbauprogrammierung ermächtigt werden, die Förderung auf eine andere Wohnung zu übertragen, die sich in seinem Eigentum befindet oder die er zu errichten bzw. zu erwerben beabsichtigt. Voraussetzung ist, dass die Wohnung den technischen Anforderungen gemäß Art. 41 LG 13/98 entspricht und vom Begünstigten dauerhaft und tatsächlich bewohnt wird und der Wohnsitz in die neue Wohnung verlegt werden.

Wie kann eine geförderte Wohnung auf gefördertem Bauland innerhalb des ersten Bindungsjahrzehnts veräußert oder vermietet werden?
Für Fragen die Veräußerung, Vermietung oder Übertragung einer geförderten Wohnung muss bei der jeweiligen Gemeinde und auch beim Amt für Wohnbauprogrammierung um Ermächtigung angefragt werden. Die Käufer oder Mieter müssen die Voraussetzungen für den geförderten Wohnbau in der jeweiligen Gemeinde erfüllen. Der Eigentümer kann selbst einen geeigneten Käufer oder Mieter suchen. Unabhängig von den genannten Voraussetzungen darf bei einer Vermietung in jedem Fall höchstens 75 % des geltenden Landesmietzinses verlangt werden.

Gibt es eine Preisobergrenze für den Verkauf einer geförderten Wohnung?
Der zulässige Verkaufspreis einer geförderten Wohnung orientiert sich am sogenannten Konventionalwert. Dieser ergibt sich aus den gesetzlichen Baukosten je Quadratmeter Konventionalfläche, die jährlich von der Landesregierung festgelegt werden, multipliziert mit der Konventionalfläche der Wohnung. Der so ermittelte Betrag wird um 30 % für die Baugrundkosten erhöht. Zusätzlich werden die Erschließungskosten in dem von der jeweiligen Gemeinde festgelegten Ausmaß (meist 10%) berücksichtigt. Bei der Ermittlung des zulässigen Verkaufspreises werden außerdem das Alter und der Erhaltungszustand der Wohnung durch Koeffizienten berücksichtigt. Die Anwendung der Koeffizienten erfolgt entsprechend dem Alter der Wohnung und wird jährlich abgestuft berechnet. Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände sind nicht Bestandteil des Konventionalwertes und müssen gesondert ausgewiesen werden. Sie können jedoch im selben Kaufvertrag angeführt und gemeinsam mit der Wohnung verkauft werden. Der Wert der Einrichtung muss nach marktüblichen Kriterien bestimmt werden. Die Rechtsmäßigkeit der Kaufverträge und des Konventionalwerts obliegt dem Notar.

Die Wiedergewinnung der Erstwohnung

Die Wiedergewinnung der Erstwohnung

Wiedergewinnung/Neubau: Wo genau liegt der Unterschied?
Für Wiedergewinnung kann nur dann angesucht werden, wenn das Gebäude 25 Jahre alt bzw. in den vergangenen 25 Jahren nicht saniert worden ist.
Zulässige Maßnahmen sind außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen, Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen, Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung und Abbruch und Wiederaufbau. Anerkannt werden auch technische Spesen bis zu einem Höchstsatz von 10% der Baukosten. Derzeit können Erweiterungen über 20% bzw. mit einer Obergrenze von 495m³ nicht gefördert werden. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung wurde mehrfach hinterfragt.

Wir werden die Frage an die Landesrätin und das zuständige Amt weitergeben.

Auf wen müssen die Rechnungen für Wiedergewinnung ausgestellt werden?
Die Rechnungen müssen auf den Eigentümer ausgestellt werden.

Wohnungen mit Preisbindung

Wohnungen mit Preisbindung

Was sind die Voraussetzungen und der Ablauf bei Wohnungen mit Preisbindung? Wie kommt der reduzierte Preis zustande?
Grundsätzlich muss ein konkreter Bedarf in der Gemeinde bestehen. Bei den „Wohnen mit Preisbindung“ sind mindestens zwei Drittel der Wohnungen Käufern vorbehalten, die die Voraussetzungen für den geförderten Wohnbau erfüllen.
Maximal ein Drittel der Wohnungen ist für Personen zugänglich, die die Voraussetzungen für „Wohnungen für Ansässige“ erfüllen. Die Wohnungen müssen für den Eigenbedarf genutzt werden. Der Preis besteht aus den Kosten für den Bau, den Baugrund, die Erschließung und die Planungs – und allgemeine Kosten. Befindet sich das Projekt auf konventionierten Baugrund wird der Planungsmehrwert abgezogen. Der Preis wird auf Grundlage der Konventionalflächen berechnet. Der Bauträger verpflichtet sich in einer Vereinbarung mit der Gemeinde (siehe Mustervorlage Dekret des Landeshauptmanns, Nr. 24 von 2024) die Wohnungen zum festgelegten Preis zu verkaufen. Die Personen mit den Voraussetzungen des geförderten Wohnbaus können um einen Beitrag für Grund und Infrastrukturen, sowie einen Schenkungsbeitrag ansuchen. Befindet sich das Bauland bereits im Eigentum der Gemeinde und wurde vom Amt für Wohnbau gefördert, so müssen alle Bewohner die Voraussetzungen für den geförderten Wohnbau haben. Sobald die Gemeinde die Vereinbarung mit dem Bauträger abgeschlossen hat, liegen alle relevanten Informationen zum Projekt auf - ein genehmigtes Einreichprojekt, die Preise der Wohnungen, die Baubeschreibung, der Zeitplan für die Realisierung und die Zahlungsmodalitäten. Die Gemeinde schreibt das Projekt aus und alle Interessierten mit Voraussetzungen können an der Ausschreibung teilnehmen. Die Gemeinden erstellt nach Ablauf der Abgabefrist eine Rangliste. Im Idealfall können sich die Personen auf der Rangliste über die Wahl der Wohnungen einigen. Wenn nicht, entscheidet das Los über die Reihenfolge, mit der die Wohnungen gewählt werden.

Brauche ich für den Beitrag für Grund und Infrastrukturen gemäß Art. 88, LG 13/98 - 16 Punkte?
Ja. Für die Gewährung des Beitrags für Grund und Infrastrukturen gemäß Art. 88 werden 16 Punkte benötigt.

Formulare und digitale Dienste

Formulare und digitale Dienste

Wie kann ein falsch eingegebenes Ansuchen um Schenkungsbeitrag in MyCivis annulliert werden?
Solange das Ansuchen nicht versendet wurde, kann es jederzeit geändert werden. Sobald das Gesuch jedoch abgeschickt wurde, kann es nicht mehr geändert werden und das Gesuch muss über ein eigenes Formular „Verzichtserklärung“ (Formular 112) zurückgezogen werden. Daraufhin kann dann ein neues Gesuch eingereicht werden, sofern die zeitlichen Vorgaben berücksichtigt werden.
Achtung! Hat der Gesuchsteller bei einer konventionierten Bank auf Grundlage des eingereichten Gesuchs um Schenkungsbeitrag ein zinsbegünstigtes Darlehen beantragt, verliert er mit dem Verzicht auf das Gesuch auch den Anspruch auf das zinsbegünstigte Darlehen.


Wo findet man auf der Website der Provinz Bozen Wohnungsbau die Formulare für Sonderfälle, z.B. Verzicht, Annullierung, Übertragung Wohnbauförderung?
Die Formulare sind auf der Plattform MyCivis beim jeweils zuständigen Dienst abrufbar.  

Das Portal für die Eingabe der Gesuche erscheint vielen Antragsstellern nicht benutzerfreundlich. Sind Verbesserung geplant, z.B. dass das Gesuch vor Absenden nochmals kontrolliert werden kann?
Es wird laufend an Verbesserungen gearbeitet und aufgrund der vielfältigen Vorschläge wird auch an einer neuen Version der Seite gearbeitet.

Informationsquellen

Informationsquellen

Gibt es weitere Wissensdatenbanken zur Wohnbauförderung, außer die Homepage des Amtes?
Die allgemeinen Informationen zur Wohnbauförderung finden sich zusammengefasst im neuen Informationsblatt (August 2026). Es gibt die FAQs auf der Website des Amts für Wohnbauförderung, die 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz (Dekret des LH vom 15/07/99 Nr. 42) und schlussendlich das Wohnbauförderungsgesetz Nr. 13/98. Wir empfehlen die Verordnungen und Gesetze grundsätzlich online im Lexbrowser nachzuschlagen um sicher zu sein, immer die aktuelle Version zu haben.

Gibt es einen direkten Ansprechpartner für die Wohnberater der Banken?
Ja, für die Fragen zum Bausparen und zum zinsbegünstigten Darlehen der Wohnberater der Raiffeisenkassen, der Sparkasse und der Volksbank gibt es eine Arbeitsgruppe der 3 Banken. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können sich mit Fragen an das jeweilige Mitglied dieser Arbeitsgruppe wenden. Wenn die Arbeitsgruppe Fragen nicht selbst beantworten kann, kann sich die Arbeitsgruppe an das zuständige Amt wenden. Weil es diese Möglichkeit der Informationsbeschaffung gibt, werden wir heute nicht auf Fragen zum Bausparen und zinsbegünstigten Darlehen eingehen, sondern bitte die Bankmitarbeiter sich über die bestehenden Möglichkeiten zu informieren und sich direkt an die Zuständige der jeweiligen Organisation zu wenden.

Präsentation Wohnraum für Südtirol