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GESUCHE FÜR SOZIALWOHNUNGEN

Voraussetzungen 
Die Gesuchsteller müssen ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren im Lande und seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde haben, in der sie das Ansuchen stellen; solange die Gesuchsteller die vorgesehene Mindestdauer der Ansässigkeit oder des Arbeitsplatzes nicht erreichen, sind sie berechtigt in der Herkunftsgemeinde anzusuchen. Sie müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Wohnbauförderung erfüllen und die vorgesehene Einkommensgrenze für die Zuweisung einer Wohnung des Wohnbauinstitutes nicht überschreiten. Es wird auch das Vermögen der Eltern und Schwiegereltern bewertet.
Die EEVE-Erklärung der letzten beiden Bezugsjahre (Änderung jeweils am 30.06.) muss vorliegen. 
 
Einreichetermin 
Die Gesuche um Zuweisung einer Sozialwohnung können ganzjährig abgegeben werden und bleiben drei Jahre gültig. 

Weitere Informationen und das Gesuch