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Unsere Leitfäden zum Lesen und Herunterladen:
Leitfaden AUSWANDERN
Leitfaden RÜCKKEHR
Informationen von A bis Z:
AIRE
Abmeldung aus dem AIRE Register
Guten Tag, ich habe eine Frage bezüglich der Abmeldung aus dem AIRE Register: Im Internet steht, ich muss eine "Richiesta del interessato" machen, gibt es da eine Vorlage oder ein Formular? Oder muss man diese selbst verfassen?
Bzgl. der Abmeldung gibt es keine vorgefertigten Formulare.
Man sucht selbst formlos um Abmeldung an. Diese Abmeldung ist erforderlich, wenn man wieder nach Südtirol zurückkehrt, aber auch, wenn man in einen anderen Staat umzieht.
Bei einem Umzug hat man gleichzeitig die Verpflichtung, sich bei den jeweiligen konsularischen Vertretungen des neuen Wohnsitzstaates anzumelden.
Bei einer Rückkehr nach Südtirol meldet man sich in der neuen Wohnsitzgemeinde an.
Die Abmeldung muss enthalten:
- Selbst verfasstes Anschreiben bzw. Ansuchen um Abmeldung
- Angabe der neuen Wohnsitzadresse
- Kopie eines gültigen Ausweises oder des Reisepasses
- Kopie der Abmeldung, erhältlich bei der bisherigen Meldegemeinde
Der Antrag kann per Post oder per E-mail beim zuständigen Konsulat eingereicht werden.
Rosemarie Mayer
8/17
Südtiroler in der Welt
AIRE Eintragung ja oder nein
Muss ich mich in die AIRE Liste eintragen lassen, wenn ich für längere Zeit ins Ausland gehe?
Welche Nachteile oder Vorteile bringt mir das?
Diese und ähnliche Fragen hören wir im Büro der Südtiroler in der Welt fast täglich.
Generell geht es bei der Eintragung in die AIRE Liste nicht um Vor- oder Nachteile, sondern um eine meldeamtliche Verpflichtung laut Gesetz Nr. 470/1988 Art. 6.
Italienische Staatsbürger, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen für mehr als 12 Monate ins Ausland verlegen, müssen über das zuständige italienische Konsulat im Ausland die Eintragung in die AIRE Liste beantragen.
Aufgrund dessen wird die betroffene Person in der Heimatgemeinde von der Liste der ansässigen Bürger (APR) ausgetragen und in die Liste der im Ausland lebenden Italiener eingetragen.
In der Regel geht damit auch die Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes einher. Sodass die Agentur der Einnahmen aufgrund der AIRE Meldung Rückschlüsse ziehen könnte, wer den steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und damit in Italien nicht mehr unbeschränkt, sondern nur mehr beschränkt (d.h. ausschließlich mit den in Italien erzielten Einnahmen) steuerpflichtig ist.
Nun scheinen es aber nicht alle Betroffenen mit der effektiven Verlegung des Lebensmittelpunktes so genau genommen zu haben.
Die Zahl der Auswanderungen steigt zwar ständig.
Allerdings gehen die Steuerbehörden davon aus, dass eine nicht unbeträchtliche Zahl der Auswanderer sich vor den italienischen Steuern drücken will und den Wohnsitz nur fiktiv ins Ausland verlegt hat, effektiv aber den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin im Inland hat.
Mit der Verordnung DL Nr. 112/2008 werden die Gemeinden verpflichtet, der Agentur der Einnahmen halbjährlich eine Liste der Personen zu schicken, die die Eintragung in die AIRE Liste beantragt haben.
Die Agentur der Einnahmen überprüft anhand der Liste die Vermögen der Betroffenen im Ausland.
Man spricht auch davon, dass die Neuerung rückwirkend ab dem Jahr 2010 anzuwenden ist.
Die Gemeinden haben aber nicht nur die Aufgabe, der Agentur der Einnahmen die AIRE Eintragungen zu melden, sondern diese Positionen über 3 Jahre hinweg zu überwachen und den Verdacht auf eine fiktive Wohnsitzverlegung zu melden.
Faktoren, die Zweifel an der tatsächlichen Wohnsitzverlegung aufkommen lassen sind:
- Verfügbarkeit einer ständigen Wohnung in der Gemeinde
- Parkgenehmigung für Ansässige
- die Anwesenheit der Familie
- Teilnahme an Geschäftsverhandlungen und Transaktionen in Italien
- Gutschrift von Einkünften und Einnahmen auf inländische Konten
- Übernahme von Ämtern
- Eintragung in Vereinen und Clubs
- u.a.
Eine Vielzahl von Personen „vergisst“ die Eintragung in die AIRE Liste zu beantragen und ist damit in Südtirol noch mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Damit geht der italienische Staat in der Regel auch von der Vermutung aus, dass der steuerliche Wohnsitz in Italien liegt.
Dies kann dann Probleme geben, wenn es im Ausland zu Einkünften kommt.
Bei einer möglichen Kontrolle durch die Agentur der Einnahmen muss dann in einem Verfahren nachgewiesen werden, dass der effektive Wohnsitz und damit auch der steuerliche Wohnsitz im Ausland liegen und Italien aufgrund dessen keinen Anspruch hat, die ausländischen Einnahmen zu versteuern.
Dies ist aber ein ungutes Prozedere, das vermieden werden kann, wenn die AIRE Meldung beim Konsulat zeitgerecht und korrekt gemacht wird.
Rosemarie Mayer 1/17
Südtiroler in der Welt
AIRE Schweiz
Meine Tochter lebt und arbeitet seit 2 Monaten in Zürich. Sie hat vor, mehrere Jahre dort zu bleiben.
Aufgrund dessen wollte sie sich nun in die AIRE Liste eintragen lassen.
Dies hat man ihr allerdings im zuständigen Konsulat nicht genehmigt, weil ihr Arbeitsvertrag nur für genau 12 Monate und die L Bewilligung für etwas weniger als 1 Jahr ausgestellt ist.
Was können wir tun, damit meine Tochter sich doch in die AIRE Liste eintragen lassen kann?
Für die Eintragung in die AIRE Liste fordern die italienischen Konsulate in der Schweiz neben einer Kopie eines gültigen Ausweises und dem Ansuchen zur Einschreibung in die AIRE Liste auch einen Nachweis über den dauerhaften und legalen Wohnsitz in der Schweiz. Dieser kann nachgewiesen werden in Form
- Einer Aufenthaltsgenehmigung (L, B, C) für mehr als 12 Monate oder
- Einem Arbeitsvertrag, der entweder unbefristet oder eine Dauer von mehr als 12 Monaten hat oder
- Einer Schweizer Identitätskarte oder Pass, sofern man auch Schweizer Staatsbürger ist.
Nachdem dies bei Ihrer Tochter nicht der Fall ist, könnte Sie versuchen, über den Arbeitgeber einen unbefristeten oder mehr als 12 Monate dauernden Arbeitsvertrag zu erhalten.
Ansonsten ist derzeit noch keine Eintragung in die AIRE Liste möglich.
Südtiroler in der Welt 7/17
Rosemarie Mayer
AIRE Eintragung von in Österreich geborenen Kindern
EINTRAGUNG der GEBURT ins AIRE Register
Ich lebe mit meiner österreichischen Freundin in Wien. Wir haben nun ein Kind bekommen und ich möchte für das Kind einen italienischen Ausweis beantragen.
Dazu habe ich die Auskunft bekommen, dass ich das Kind zuvor in die AIRE Liste in Südtirol eintragen lassen muss. Was ist diesbezüglich zu tun?
Kinder italienischer Staatsbürger, auch wenn sie im Ausland geboren wurden und möglicherweise eine weitere Staatsbürgerschaft besitzen, sind italienische Staatsbürger. Ihre Geburt muss daher in Italien, in der Heimatgemeinde des italienischen Elternteils, eingetragen werden.
Die im Ausland erfolgte Geburt muss unbedingt in Italien eingetragen worden sein muss, bevor die Konsularabteilung einen Identitätsnachweises oder Personenstandsdokumente für das minderjährige Kind ausstellen kann. Es ist daher wichtig, sofort nach der Geburt den Antrag auf Eintragung zu stellen.
BENÖTIGTE UNTERLAGEN
BEI EHELICHEN KINDERN:
- Antrag auf Eintragung der Geburt
- mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtseintrag im Original
- österreichischer Meldezettel („Bestätigung der Meldung mit Hauptwohnsitz in Österreich“)
BEI UNEHELICHEN KINDERN:
- Antrag auf Eintragung der Geburt
- mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtseintrag im Original
- von der zuständigen österreichischen Behörde ausgestellte Vaterschaftsanerkennung im Original, inkl. Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer
- Sofern die Mutter italienische Staatsbürgerin ist: von der zuständigen österreichischen Behörde ausgestellte Mutterschaftsanerkennung im Original, inkl. Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises beider Elternteile (inkl. der Seiten, auf welchen die Unterschriften ersichtlich sind)
- Österreichischer Meldezettel („Bestätigung der Meldung mit Hauptwohnsitz in Österreich“
a) DIREKT an zuständige italienische Gemeinde (Art. 12, DPR 396/2000);
b) VERSAND PER POST an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien, Ungargasse 43, 1030 Wien
c) PERSÖNLICHE ABGABE in der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien, Ungargasse 43, 1030 Wien
Andere Formen der Einreichung sind nicht zulässig, da die Unterlagen im Original vorgelegt werden müssen.
Erst im 2. Schritt nach der Eintragung in der Südtiroler Gemeinde (und damit implizit die Eintragung in die AIRE Liste – Liste der im Ausland lebenden Italiener) kann ein Ausweis über das Konsulat beantragt werden.
AIRE was ist das
AIRE – Register der im Ausland ansässigen italienischen StaatsbürgerInnen
Was ist das AIRE:
Das Melderegister der im Ausland ansässigen italienischen StaatsbürgerInnen.
Anagrafe degli italiani residenti all’estero
Wer muss sich eintragen lassen:
italienische Staatsbürger, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen für mehr als zwölf Monate ins Ausland verlegen,
italienische Staatsbürger, die im Ausland geboren wurden und immer außerhalb des italienischen Staatsgebiet gelebt haben,
Personen, die die italienische Staatsbürgerschaft im Ausland erworben haben
Warum:
Die Eintragung ist eine gesetzliche Verpflichtung (Gesetz Nr. 470/1988).
Nur mit der Meldung können außerdem konsularische Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
Folgende Personen müssen sich nicht ins A.I.R.E. eintragen lassen:
1. italienische Staatsbürger, die sich nicht länger als zwölf Monate im Ausland aufhalten
2. italienische Staatsbürger, die sich zur Ausübung saisonaler Arbeit ins Ausland begeben
3. Inhaber von staatlichen Planstellen,
4. Italienische Armeeangehörige, die ihren Dienst in den im Ausland stationierten Büros und Einrichtungen der NATO verrichten.
Zeitrahmen und Unterlagen
Die Einschreibung ins AIRE muss innerhalb von 90 Tagen nach der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich erfolgen.
Zur Eintragung ins A.I.R.E. müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Antrag auf Eintragung, vollständig ausgefüllt und unterschrieben (als download auf der Internetseite des zuständigen Konsulates)
- Bestätigung der Meldung mit Hauptwohnsitz (darf nicht älter als sechs Monate sein)
- Gültiger Identitätsmachweis
Der Antrag auf Eintragung ins A.I.R.E. muss vom volljährigen italienischen Staatsbürger für sich selbst und für die Personen, für die er das Sorgerecht oder die Vormundschaft innehat, gestellt werden.
Der Antrag kann wie folgt eingereicht werden:
a) persönlich (Ohne Termin)
b) per Post
c) per E-Mail
d) an den Schaltern der italienischen Konsulate
Die Einschreibung ins A.I.R.E. ist kostenlos.
Verfahrensdauer
Alle direkt an den Schaltern der Konsularabteilung eingereichten A.I.R.E. – Anträge werden sofort bearbeitet.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Regel innerhalb von 30 Werktagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.
Die Bestätigung der Eintragung ins A.I.R.E. erfolgt nicht durch die Konsularabteilung, sondern ausschließlich durch die italienische Heimat Gemeinde. Dieser leitet das Konsulat die Wohnsitzänderung mit.
Wichtig: die Benachrichtigung durch die italienische Gemeinde abzuwarten oder direkt die italienische Gemeinde bezüglich der Bestätigung zu kontaktieren.
Beginn der Gültigkeit des AIRE Eintragung
Die Eintragung ins A.I.R.E. ist ab dem Datum des Erhalts des Informationsblattes durch die italienische Gemeinde gültig und kann nicht rückdatiert werden. Die A.I.R.E.-Eintragung kann folglich weder ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrages in der Konsularabteilung noch ab dem Datum der Meldung des Wohnsitzes im Ausland erfolgen.
Die Eintragung ins A.I.R.E. bedingt die gleichzeitige Streichung aus dem Einwohnermelderegister („Anagrafe della Popolazione Residente“, A.P.R.) der Heimatgemeinde.
Pflichten gegenüber dem Konsulat
Verpflichtende Mitteilungen an das Konsulat (und damit in Folge auch der Heimatgemeinde)
Jede Adressänderung, Rückkehr nach Italien, Änderung der Staatsbürgerschaft, Eheschließung, Scheidung, Geburt, Sterbefall
Weitere Dienste des Konsulates:
- Ausstellung des Personalausweises (ID Karte)
- Ausstellung des Reisepasses (kostet 116 Euro)
seit 2009 haben alle Minderjährigen einen eigenen Ausweis zu haben (nicht mehr bei Eltern)
- Erteilung/Duplikat einer italienischen Steuernummer
- Löschung aus dem italienischen Fahrzeugregister (bei Zulassung in D oder Verschrottung)
Folgende Unterlagen erhält man hingegen nur durch die italienische Gemeinde:
- Familienstandsbescheinigung
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dieser
- Heiratsurkunde oder Auszug aus dieser
- Sammelbescheinigung zwecks Eheschließung
- Sterbeurkunde oder Auszug aus dieser
- AIRE Bescheinigung
Rosemarie Mayer
1/2017
Erben und Schenken
Erbschaftssteuer
Ich bin italienischer Staatsbürger und wohnhaft in den Niederlanden.
Alleinstehend, habe 2 Kinder (meine Erben), eines wohnt in den Niederlanden, das andere in der Schweiz.
Die zu vererbenden Güter bestehen aus einem Haus in den Niederlanden, in dem ich wohne und einer Kapitalanlage, die eine Bank in Deutschland für mich verwaltet.
Soviel ich weiß, ist die Erbschaftssteuer in Italien sehr niedrig.
(bis zu einer Million Euro pro Kind ?), hier in den Niederlanden ist das anders:
- für Kinder und Enkel ist bis ca. € 20.00.- steuerfrei
bis € 115.700.- eine Steuer von 10% fällig und
über € 115.700.- eine Steuer von 20% zu begleichen.
Die EU Richtlinie vom 15. August 2015 würde mir schon etwas entgegenkommen. Was würden Sie mir anraten ? Kann ich meine Güter nach italienischem Erbrecht verteilen?
Aufgrund der EU Erbrechtsregelung vom 15. August 2015 bzw. EU VO Nr. 650/2012 haben Sie als italienischer Staatsbürger sehr wohl die Möglichkeit, das italienische Erbrecht zu wählen, auch wenn Ihr Wohnsitz in den Niederlanden ist.
Sie müssen dann allerdings unbedingt ein Testament nach den italienische Richtlinien verfassen und in diesem ausdrücklich festlegen, dass Sie italienisches Erbrecht zur Anwendung bringen möchten.
Im Falle, dass Sie Ihre beiden Töchter als Erben einsetzen, liegt der Pflichtteil bei 2/3, über 1/3 können Sie dann noch frei verfügen.
Dies betrifft allerdings lediglich den substanziell-zivilrechtlichen Aspekt der Erbschaft, während die steuerrechtlichen Angelegenheiten explizit ausgeschlossen sind, da die Erbschaftssteuer EU weit noch nicht harmonisiert ist.
Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht sind zwei getrennte Regelungen.
Für Ihren Fall bedeutet dies, dass selbst bei einer Rechtswahl zugunsten des italienischen Erbrechts gem. Art. 2, Abs. 2, GvD Nr. 346/1990 die Erbschaftssteuer nicht in Italien zu entrichten wäre, zumal sich weder der Erblasser, noch der/die Erben noch das Vermögen des Erblassers in Italien befinden.
Die für Sie günstigere italienische Erbschaftssteuerregelung kann nicht zur Anwendung kommen.
Ihre Töchter werden nach niederländischem bzw. niederländischem und schweizerischem Erbschaftssteuerrecht besteuert.
Rosemarie Mayer
8/17
Südtiroler in der Welt
EU Erbrecht
Seit 17. August 2015 gilt in Europa ein neues Erbrecht.
Die EU-Erbrechtsverordnung bringt eine Harmonisierung der nationalen Gesetze. Sie garantiert, dass grenzüberschreitende Erbfälle fortan in der EU überall gleich gehandhabt werden (Ausnahmen: Dänemark, Irland und Großbritannien).
Stirbt eine Person außerhalb ihres Herkunftslandes, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in welchem die Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Eine zentrale Errungenschaft der Verordnung ist die Wahlmöglichkeit: Sie erlaubt den EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die außerhalb ihres Heimatlandes leben, das Erbrecht ihres Heimatstaates für ihren Nachlass zu wählen. Wer mehrere Staatsbürgerschaften besitzt, hat auch mehrere Wahlmöglichkeiten.
Die Vereinheitlichung wirkt sich auch auf Angehörige von Drittstaaten aus, so etwa der Schweiz.
Deshalb profitieren Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer von der Wahlmöglichkeit. Da die Schweiz der EU-Verordnung aber nicht beigetreten ist, ist diese nicht anwendbar auf Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Da gelten die hiesigen Gesetze, und diese sehen für Schweizer kein Wahlrecht vor.
Zu beachten ist, dass die Rechtswahl zwingend in Testamentsform festgehalten werden muss.
Bestehende Testamente sollten bei einem Auslandsbezug unbedingt auf die inhaltliche Gültigkeit überprüft werden.
Ein italienischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland kann sich also zwischen dem deutschen und dem italienischen Erbrecht entscheiden. Er kann als italienischer Staatsbürger das italienische Recht in Testamentsform wählen. Wird keine Entscheidung getroffen, kommt automatisch das deutsche Recht zur Anwendung (aufgrund des Wohnsitzes).
Welches Recht letztendlich vorteilhafter ist und in welchen Fällen eine Rechtswahl sinnvoll ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden.
Die Beratung durch einen Notar ist in jedem Fall zu empfehlen.
Kontakt zu Notaren in Südtirol kann man über die Notarkammer Südtirol aufnehmen.
Die Erstberatung ist in der Regel kostenlos.
09/2015
Rosemarie Mayer
Südtiroler in der Welt
EU Erbrecht und Schweiz
Gilt das neue EU Erbrecht auch für die Schweiz?
Seit 17. August 2015 gilt in Europa ein neues Erbrecht.
Die EU-Erbrechtsverordnung bringt eine Harmonisierung der nationalen Gesetze. Sie garantiert, dass grenzüberschreitende Erbfälle fortan in der EU überall gleich gehandhabt werden (Ausnahmen: Dänemark, Irland und Großbritannien).
siehe Heimat und Welt Oktober 2015.
Stirbt eine Person außerhalb ihres Herkunftslandes, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in welchem die Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Eine zentrale Errungenschaft der Verordnung ist die Wahlmöglichkeit: Sie erlaubt den EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die außerhalb ihres Heimatlandes leben, das Erbrecht ihres Heimatstaates für ihren Nachlass zu wählen. Wer mehrere Staatsbürgerschaften besitzt, hat auch mehrere Wahlmöglichkeiten.
Die Vereinheitlichung wirkt sich auch auf Angehörige von Drittstaaten aus, so etwa der Schweiz.
Deshalb profitieren Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer von der Wahlmöglichkeit. Da die Schweiz der EU-Verordnung aber nicht beigetreten ist, ist diese nicht anwendbar auf Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Da gelten die hiesigen Gesetze, und diese sehen für Schweizer kein Wahlrecht vor.
Rosemarie Mayer
Südtiroler in der Welt
Schenkung einer Immobilie
„Meine Mutter in Bozen möchte mir gerne ihre Eigentumswohnung überschreiben; ich selbst lebe und arbeite seit in Österreich (eingetragen im AIRE) und habe momentan keinen Wohnsitz in Südtirol. Ist eine Überschreibung trotzdem möglich und was sind die steuerlichen Rahmenbedingungen? Meine Mutter erhält eine kleine Rente und ich würde ihr selbstverständlich ein mietfreies, lebenslanges Wohnrecht einräumen.“
Eine Umschreibung ist auch ohne Wohnsitz in Italien möglich.
Ich gehe davon aus, dass Ihnen Ihre Mutter die Wohnung schenkungsweise überlassen wird.
Dabei ist italienisches Schenkungsrecht relevant. Ihr Wohnsitz spielt dabei keine Rolle.
Generelle Informationen zum italienischen Schenkungsrecht finden Sie unter:
http://www.notariato.it/sites/default/files/Informiert_schenken_2013_deutsch.pdf
Schenkungssteuern:
Als Kind der Schenkenden haben Sie in Italien bei Erbschaft und Schenkung einen Steuerfreibetrag von 1 Mio Euro.
Zu zahlen sind allerdings die Umschreibungs- und Katastersteuer. Diese können aber auf jeweils168 Euro reduziert werden, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Wohnung steuerlich als Erstwohnung zu erwerben.
Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben auch AIRE Bürger die Möglichkeit in Italien eine Wohnung zu den steuerlichen Vergünstigungen der Erstwohnung zu erwerben und sind zusätzlich von der Verpflichtung befreit, den Wohnsitz innerhalb von 18 Monaten in die entsprechende Immobilie zu verlegen.
Die Voraussetzungen finden Sie in oben erwähntem Leitfaden.
Um den Schenkungsvertrag vorzubereiten, suchen Sie in Südtirol einen Notar auf.
Auf der Seite der Notarkammer finden Sie einen Notar in der Nähe: http://notai.bz.it/notare-des-sprengels/?lang=de
Das Erstgespräch ist normalerweise kostenlos.
Sollten Sie Geschwister haben, so klären Sie mit dem Notar Ansprüche dieser auf einen Pflichterbteil ab.
Der Notar prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung auf Erstwohnung in Anspruch nehmen können und hebt von Ihnen neben seinem Honorar auch die zu zahlenden Steuern ein, die er an die Agentur der Einnahmen weiterleitet.
Ebenso nimmt der Notar alle Kataster- und Grundbucheintragungen vor.
In Südtirol haben Sie damit durch die Schenkung keine weiteren Ausgaben als oben erwähnte Kosten.
In Österreich müssen Sie die Schenkung normalerweise bei der Steuererklärung angeben – fragen Sie diesbezüglich Ihren Steuerberater.
Gemeindeimmobiliensteuer GIS:
Weitere laufende Kosten für die Immobilie sind die 2x jährlich zu zahlende Gemeindeimmobiliensteuer GIS.
Die Raten sind jeweils am 16. Juni und 16. Dezember fällig.
Die Gemeinden schicken in der Regel die Zahlungsaufforderungen zu.
Als AIRE Bürgerin haben Sie einen anderen Steuersatz als Ansässige.
Der Steuersatz variiert je nach Gemeinde.
In der Regel gewähren die meisten Gemeinden allerdings eine Steuerreduzierung, wenn man die Wohnung unentgeltlich einem nahen Verwandten zur Verfügung stellt – die sogenannte unentgeltlich Nutzungsleihe an Verwandte.
Rosemarie Mayer 5/16
Südtiroler in der Welt
Testament
Der Erbschaft ist einer jener Momente, in denen klare Informationen über die Rechtslage notwendig sind. Es kommt leider immer noch vor, dass durch ein nicht sachgemäßes Testament Unklarheiten und auch Streitigkeiten auftreten können. Die Verbraucherzentrale Südtirol und die Notariatskammer Bozen ermöglichen seit April 2012 eine kostenlose Erstberatung über Fragen zu Erbfolge, Testament, Pflichterbteile, Schenkungen oder Erbschaftssteuer. Dies wurde durch die Unterzeichnung eines Einvernehmensprotokoll ermöglicht. Auch für im Ausland lebende Südtiroler (eingetragen im AIRE-Register) ist diese Erstberatung zugänglich. Die Erstberatung wird von allen Rechtsanwälten, die im Notarsprengel Bozens eingetragen sind, durchgeführt. Bei der Terminvormerkung muss um die kostenlose Erstberatung mit Bezug auf das „Abkommen zwischen Verbraucherzentrale Südtirol und Notariatskammer Bozen“ angefragt werden.
Die Liste der Rechtsanwälte im Notarsprengel Bozen finden Sie hier.
Krankenversicherung
Beitragspflicht für Krankenversicherung auf ausländische Rente
Ich lebe seit vielen Jahren in Deutschland und beziehe eine deutsche und eine italienische Rente.
Seit einiger Zeit muss ich auch auf meine italienische Rente einen Beitrag zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Bisher unterlagen ausländische Renten doch nicht der deutschen Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Warum jetzt?
Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (EG 883/2004 und
EG 987/2009) werden seit dem 01.07.2011 in Deutschland ausländische Renten den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Die rechtlichen Änderungen gelten sowohl für bereits laufende als auch künftige ausländische Rentenbezüge. Betroffen sind hiervon also alle Versicherten, die entweder bereits eine ausländische Rente beziehen oder künftig erhalten werden.
Wenn Ihre ausländische Rente mit einer Rente der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung vergleichbar ist, gelten für
diese Rente die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für Ihre deutsche Rente. Das bedeutet, dass in diesem Fall ab 01.07.2011 auch für Ihre ausländische Rente Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Hierbei ist es unabhängig, ob Sie diese Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Drittstaat beziehen.
Als Bezieher einer ausländischen Rente erhalten Sie vom ausländischen Rententräger keine Beitragszuschüsse zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Daher sind die Beiträge allein von Ihnen zu tragen. Damit Ihnen dadurch keine Nachteile entstehen, wird aus den ausländischen Renten nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung erhoben.
Die Mitteilung über den Bezug einer ausländischen Rente an Ihre deutsche Krankenkasse ist verpflichtend.
Die Beitragspflicht gilt rückwirkend zum 1.7.2011.
Rosemarie Mayer - Südtiroler in der Welt
18.02.2014
Krankenversicherung bei Arbeit im Ausland
Arbeiten in Deutschland, Leben in Südtirol
Vor kurzem habe ich ein Arbeitsverhältnis in Deutschland aufgenommen.
Ich bin bei einer schwerstbehinderten Frau angestellt.
Deshalb wohne ich während dieser Zeit bei Ihr. Ich arbeite im Block, ca. 7-10Tage im Monat. Es ist ein Arbeitgeber - Arbeitnehmer Verhältnis. Und mein einziges Arbeitsverhältnis.
Da ich mehr als 183 Tage im Jahr in Italien verbringe und auch wohne, bin ich dort Einkommenssteuerpflichtig.
Wie sieht es aber mit den Sozialversicherungsbeiträgen aus? Eventuelles Arbeitslosengeld, Rente, aber vor allem Kranken- und Unfallversicherung?
Muss ich mich bei einer deutschen Krankenkasse anmelden? Kann ich das überhaupt ohne einen Wohnsitz in Deutschland und ohne deutsche Steuernummer?
Bei Krankenkassen in Deutschland gibt es bestimmte Bonusprogramme, dessen Prämien man von der Steuer ab ziehen kann.
Kann man das auch von der Italienischen Steuer abziehen?
Sozialversicherungspflichtig sind Sie aufgrund des Arbeitsverhältnisses in Deutschland.
D.h. dass u.a. Ihre Rente in eine deutsche Rentenkasse eingezahlt wird und Sie sich in Deutschland krankenversichern müssen.
Bzgl. Krankenversicherung gibt es die Möglichkeit über das Formular S1, das Sie bei der deutschen Krankenversicherung beantragen können, auch in Ihrem Wohnsitzstaat – also Italien, vollversichert zu sein und nicht nur auslandsversichert. Den S1 müssen Sie in Südtirol beim Gesundheitssprengel abgeben und bleiben damit wie bisher in Südtirol anspruchsberichtigt – die Kosten werden aber von der deutschen Krankenversicherung übernommen. In Deutschland haben Sie in der Regel trotzdem vollen Versicherungsschutz. Vorsichtshalber fragen Sie aber bei der Krankenversicherung in Deutschland nach.
Unabhängig davon müssen Sie dem zuständigen Gesundheitssprengel in Südtirol Bescheid geben, sobald Sie im Ausland krankenversichert sind. Dieser zieht Ihr Krankenversicherungsbüchlein und die Gesundheitskarte ein, da Sie über die deutsche Versicherung versichert sind.
Sie haben sehr wohl eine deutsche Steuernummer, da Sie in Deutschland Lohnsteuer zahlen müssen.
Die steuerliche Ansässigkeit ist, wie Sie korrekt schreiben, Italien, da Sie hier Ihren Lebensmittelpunkt und damit auch den steuerlichen Wohnsitz haben.
D.h. dass die ausländischen Einnahmen in Italien im Rahmen einer Steuererklärung anzugeben sind. Gleichzeitig werden auch die Steuern berücksichtigt, die Sie bereits im Ausland gezahlt haben. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Italien müssen Sie in Italien nur die Differenz zum möglicherweise in Italien höheren Steuersatz zahlen.
Die steuerliche Absetzbarkeit der Bonusprogramme bei Krankenversicherungen bezieht sich auf Deutschland, nicht auf Italien.
Krankenversicherung bei Rückkehr nach Südtirol im Rentenalter
Ich bin seit 01.01.2016 im Ruhestand und beabsichtige wieder nach Südtirol zurückzukehren. Für die Planung ist es für mich wichtig Klarheit über folgende Punkte zu haben: Wie erfolgt die Krankenversicherung z.B. über meine derzeitige Versicherung (Techniker Krankenkasse) oder muss ich in eine italienische Kasse eintreten? Wie hoch sind die Beiträge, wenn ich in eine italienische Kasse eintreten muss? Kann meine Frau weiterhin bei mir versichert bleiben?
Rücksiedelung mit gesetzlicher Krankenversicherung im Ausland und ausschließlich deutschem (d.h. ausländischem) Rentenbezug: Wenn ein Südtiroler im EU Ausland oder der Schweiz gesetzlich krankenversichert ist, bleibt er auch wenn er als Rentner nach Südtirol zurückkehrt, Mitglied der ausländischen Krankenversicherung. Er zahlt auch weiterhin in diese Krankenversicherung ein. Vor der Rückkehr nach Südtirol lässt sich der Heimatferne von seinem zuständigen Krankenversicherungsinstitut im Ausland den Vordruck E 121 ausstellen. Mit diesem geht er in Südtirol zum zuständigen Sanitätsbetrieb bzw. Gesundheitssprengel, in dem er seine Ansässigkeit erlangt hat. Damit wird er regulär beim Südtiroler Landesgesundheitsdienst eingetragen und erhält die Leistungen, die im italienischen Krankenversicherungssystem vorgesehen sind. Diese sind in der Regel nicht 100% identisch mit den Leistungen des bisherigen Wohnortlandes.
Rücksiedelung mit gesetzlicher Krankenversicherung im Ausland und deutschem (d.h. ausländischem) sowie italienischem Rentenbezug: Bekommen Sie jedoch zusätzlich zur deutschen auch eine italienische Rente, dann werden Sie aufgrund dieser im Landesgesundheitsdienst eingetragen werden und müssen nicht mehr über Ihr deutsches Versicherungsinstitut versichert bleiben. Sie ersparen sich dabei die Entrichtung des Krankenkassenbeitrages in Deutschland. In Italien fällt dabei kein Beitrag für die Krankenversicherung an.
Krankenversicherung der bisher im Ausland mitversicherten und zu Lasten lebenden deutschen Ehefrau: Grundsätzlich müssen Sie zusammen mit Ihrer Ehefrau den Erstwohnsitz wieder nach Südtirol verlegen.
Bezieht nur der Ehemann, also Sie, eine Rente aus Deutschland (d.h nur aus dem Ausland und keine italienische Rente), so müssen Sie vom dortigen Krankenversicherungsinstitut den Vordruck E 121 für sich und für Ihre zu Lasten lebende Ehefrau beantragen und werden mit diesem dann im Landesgesundheitsdienst in Südtirol eingetragen.
Bezieht der Ehemann auch eine italienische Rente und kann damit im Landesgesundheitswesen in Südtirol eingetragen werden und damit die deutsche Versicherung kündigen, wird die Ehefrau in diesem Falle in Südtirol mit ihm mitversichert und auch für sie entfällt die Einzahlung der Krankenkassenbeiträge in Deutschland. In Italien fällt dabei kein Beitrag für die Krankenversicherung an. Für diese Art der Einschreibung ist jedoch der meldeamtliche Wohnsitz in Südtirol Voraussetzung und unverzichtbar.
Für die Ehefrau wird hierfür auch die so genannte Aufenthaltsgenehmigung gefordert. Diese kann bei der Quästur in Bozen beantragt werden.
Sollte die Frau auch italienische Staatsbürgerin sein, so entfällt selbstverständlich die Anforderung der Aufenthaltsgenehmigung und es genügt allein die Ansässigkeit zur Aufnahme in den Landesgesundheitsdienst, welche ohne Beiträge ist.
Weitere Informationen erhalten Sie beim jeweiligen zuständigen Sanitätsbetrieb bzw. Gesundheitssprengel. Dieser hängt von Ihrem zukünftigen Wohnort ab.
Rosemarie Mayer
Krankenversicherung bei Studium und Arbeit im Ausland
Ich studiere in Österreich und arbeite dort geringfügig und unregelmäßig neben dem Studium. Meinen Wohnsitz habe ich noch in Südtirol.
Mein Arbeitgeber verlangt von mir nun den Nachweis, dass ich krankenversichert bin.
Ich habe nun beim Gesundheitssprengel in Südtirol angefragt, dass dieser mir eine Bestätigung ausstellt, dass ich in Südtirol krankenversichert bin.
Nun verweigert mir der Gesundheitssprengel in Südtirol die Ausstellung des Nachweises und teilt mit, dass ich mich in Österreich krankenversichern muss.
Bisher war das nicht so. Können Sie mir mitteilen, wie ich mich verhalten soll bzw. was es damit auf sich hat?
Im Frühjahr 2014 ist es zu einer Neuerung bzw. restriktiveren Vorgangsweise bzgl. Krankenversicherung in Südtirol gekommen.
Studenten und weitere Personen, die sich nur zeitweilig im EU-Ausland befinden und dort einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (auch geringfügige Arbeiten), müssen sich künftig, bei oder trotz Hauptwohnsitz in Südtirol, im Land der Arbeitstätigkeit krankenversichern.
Dem liegt die EU Verordnung 883/2004 zugrunde, die besagt: „eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;“.
Dies hat zur Folge, dass jegliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausland dem Sanitätsbetrieb in Südtirol gemeldet werden muss und zu einer Stilllegung der Gesundheitskarte in Südtirol führt. Damit sind die betroffenen Personen verpflichtet, im Ausland eine Krankenversicherung abzuschließen.
In Südtirol sind diese Personen über die ausländische Krankenversicherung auslandsversichert.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann sofort wieder um die Eintragung in den Gesundheitsdienst in Südtirol über den zuständigen Gesundheitssprengel angesucht werden. Die Eintragung erfolgt unverzüglich.
Bei einer Nichtbeachtung dieser Regelung und ungerechtfertigter Inanspruchnahme medizinischer Leistungen über die italienische Gesundheitskarte, kann eine Rückzahlung gefordert werden.
Rosemarie Mayer 7/14
Krankenversicherung ohne Rentenanspruch
Mein Onkel hat viele Jahre in Deutschland gearbeitet, war allerdings nicht die ganze Zeit rentenversichert. Er ist bei einer privaten Krankenversicherung versichert.
Nun möchte er im Alter nach Südtirol kommen.
Wir haben uns diesbezüglich an den Gesundheitssprengel gewandt, der uns mitgeteilt hat, dass mein Onkel in Südtirol krankenversichert werden kann, wenn er von der deutschen Krankenversicherung das Formular E121 vorweist.
Jetzt ist mein Onkel aber im Ausland nur privat krankenversichert und diese Versicherung stellt das Formular E121 nicht aus.
Dies machen primär die gesetzlichen Krankenversicherungen.
Außerdem hat sich rausgestellt, dass mein Onkel zu wenig Rentenversicherungszeiten in Deutschland aufbringt, damit er überhaupt Anspruch auf die deutsche Rente hat. In Italien hat er auch nur den Militärdienst geleistet.
Insgesamt hat er nun weder Anspruch auf eine deutsche noch auf eine italienische Rente.
Wie und wo ist er nun krankenversichert?
Das Formular E121 bzw. S1 wird von der deutschen (in der Regel gesetzlichen) Krankenversicherung nur ausgestellt, wenn der Betroffene nur eine deutsche Rente, aber keine italienische Rente bezieht.
In diesem Fall könnte sich der Betroffene in das italienische Gesundheitswesen einschreiben lassen und die Kosten würden von der deutschen Krankenversicherung gedeckt.
Wenn ihr Onkel seinen Wohnsitz nach Südtirol verlegt und weder in Deutschland noch in Italien die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt, wird er aufgrund der Tatsache, dass er italienischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien ist, in das italienische Gesundheitssystem aufgenommen und über Italien „krankenversichert“.
Wobei man in Italien kann man nicht von einer Krankenversicherung reden kann, da die Kosten über das Steuerwesen gedeckt werden und nicht über monatliche Beiträge der Bürger.
Ihr Onkel wendet sich diesbezüglich an den für den Wohnsitzort in Südtirol zuständigen Gesundheitssprengel.
Rosemarie Mayer
4/17
Rente
Auswandern im Rentenalter
Ich bin Südtirolerin und beziehe eine italienische Rente (EX INPDAP) und möchte nun als Rentnerin nach Österreich auswandern.
Was muss ich bzgl. Krankenversicherung und Rente machen oder berücksichtigen?
Krankenversicherung:
Entsprechend der geltenden EU Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der EU zu unterscheiden:
Beziehen Sie eine italienische und/oder nur eine österreichische Rente und verlegen Ihren Wohnsitz nach Österreich, so greift aufgrund des Wohnortprinzips das Krankenversicherungssystem des Landes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben – also Österreich.
Sie sind damit in Österreich krankenversicherungspflichtig und müssen Ihre Südtiroler Gesundheitskarte beim zuständigen Gesundheitssprengel abgeben (mit dieser dürfen Sie keine Leistungen mehr in Anspruch nehmen).
Im Ausland (inkl. Italien) sind Sie fortan über die österreichische Gesundheitskarte auslandsversichert.
Beziehen Sie nur eine italienische Rente, so gehören Sie weiterhin dem Krankenversicherungssystem des Landes an, aus dem Sie eine Rente beziehen.
Ihrem Fall ist dies Italien.
Damit Sie aber in Österreich einen Krankenversicherungsschutz in Anspruch nehmen können, beantragen Sie in Südtirol beim Gesundheitssprengel bzw. INPS das Formular E121 bzw. S1.
Dieses legen Sie der Krankenkasse des Gastlandes (am besten der Gebietskrankenkasse) vor.
Damit erhalten Sie eine österreichische Gesundheitskarte und Anspruch auf uneingeschränkte Gesundheitsvorsorge in Ihrem Wohnsitzland. Österreich erhält die Kosten für Ihre Leistungen vom italienischen Gesundheitssystem rückerstattet.
Die österreichische Gesundheitskarte gilt allerdings nur für Österreich.
Grundsätzlich hat man nur in dem Land uneingeschränkten Anspruch auf medizinische Leistungen, in dem man seinen Wohnsitz hat.
Wenn jedoch eines der folgenden Länder Ihre Rente auszahlt, haben Sie sowohl in dem Land, das die Rente auszahlt als auch im Wohnsitzstaat Anspruch auf uneingeschränkte Gesundheitsvorsorge:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Frankreich, Deutschland, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Island, Lichtenstein, Luxemburg, Niederland, Polen, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Zypern.
Nachdem Italien leider nicht zu oben genannten Staaten gehört, haben Sie nur in dem Staat, in dem Sie leben, Anspruch auf uneingeschränkte Gesundheitsvorsorge.
In Italien bzw. dem restlichen EU Ausland können Sie dann nur noch notwendige Leistungen in Anspruch nehmen (vergleichbar dem Auslandsversicherungsschutz).
Dafür ist es nötig, dass Sie beim zuständigen Gesundheitssprengel in Südtirol die provisorische Ersatzbescheinigung beantragen. Diese Bescheinigung gilt jeweils nur ein halbes Jahr und ist dementsprechend halbjährlich beim Sprengel in Südtirol zu beantragen (sie kommt nicht automatisch).
Mit dieser Bescheinigung ist man bei Aufenthalten im EU Ausland (d.h. außerhalb Österreichs) für notwendige Leistungen abgedeckt.
Rente
Bezüglich Ihrer italienischen Rente ist dem Renteninstitut INPS mitzuteilen, dass Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.
Geben Sie Ihre neue Wohnsitzadresse und gegebenenfalls auch die Kontoverbindung im Ausland an.
Die italienische Rente im Ausland wird von der Londoner Citibank ausgezahlt.
Diese fordert Sie auf einmal jährlich (in der Regel bis Anfang Juni) auf, eine Lebensbestätigung zu schicken.
Normalerweise unterliegt die italienische Rente mit dem Wohnsitzwechsel der Besteuerung des neue Wohnsitzlandes.
Anders ist dies bei ehemaligen Staats- oder Landesangestellten.
Deren Renten unterliegen immer der Besteuerung des Staates, der die Rente auszahlt. D.h. in Ihrem Fall, dass Ihre Rente in Italien besteuert wird, da Sie mir mitteilen, dass Sie eine EX INPDAP Rente erhalten.
Dennoch ist die italienische Rente im neuen Wohnsitzland bei der Steuererklärung anzugeben (inkl. der bereits gezahlten Steuern).
Krankenversicherungsbeiträge
Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa werden in Österreich ausländische Renten den Renten der österreichischen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt.
Das bedeutet, wenn Sie eine österreichische Rente und eine italienische Rente beziehen, zahlen Sie nicht nur im Verhältnis zur österreichischen Rente die Krankenversicherungsbeiträge, sondern die italienische Rente wird zur Ermittlung der Höhe des Beitrags auch herangezogen.
Hierbei ist es unabhängig, ob Sie diese Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Drittstaat beziehen.
Die Mitteilung über den Bezug einer ausländischen Rente an Ihre österreichische Krankenkasse ist verpflichtend.
Rosemarie Mayer 7/16
Besteuerung der italienischen Rente
Bezieher einer italienischen Rente aus der Privatwirtschaft mit Wohnsitz im Ausland müssen in Italien keine Steuern (IRPEF) auf ihre INPS Rente entrichten, da sich der steuerliche Wohnsitz im Ausland befindet.
Kontrollieren Sie Ihre Rentenunterlagen (z.B. Formblatt CU oder Detailaufstellung einer Monatsrate), ob ein IRPEF Abzug vorgenommen wird.
Anders ist dies bei Landes- bzw. Staatsrenten. Diese werden in Italien versteuert .
Sollte Ihre INPS Rente besteuert werden, so wenden Sie sich an ein Patronat in Ihrer Nähe,um eine Befreiung von der italienischen Besteuerung beantragen.
Dazu ist das entsprechende Formblatt dem zuständigen Finanzamt im Ausland vorzulegen. Das Amt wird den Teil auf der Rückseite ausfüllen und mit Stempel und Unterschrift versehen.
Rosemarie Mayer
Januar 2017
Einkommenserklärung RED Est 2017
Bezieher von einkommensabhängigen Renten wie z.B: Hinterbliebenenrente oder einer 14. Monatsrate müssen jährlich ihr Einkommen erklären.
Dazu haben die Rentner in den vergangenen Jahren eine schriftliche Aufforderung erhalten.
Dem ist heuer nicht mehr so.
Die Einkommenserklärung an das italienische Renteninstitut INPS kann für das Jahr 2017 ab April gemacht werden.
Nehmen Sie dazu Kontakt mit einem italienischen Patronat in Ihrer Nähe auf.
In der Regel bedarf es dazu einer Steuererklärung über das Einkommen im Ausland bzw. einer Dokumentation über die jährliche Höhe der ausländischen Rente und eventueller weiterer Einkommen.
Hinterbliebenenrente
Anspruch auf die Hinterbliebenenrente besteht nach dem Tode des versicherten Ehepartners; aus einer Lebensgemeinschaft kann kein Pensionsanspruch entstehen.
Auch für einen geschiedenen Ehepartner kann ein Pensionsanspruch bestehen, wenn zum Zeitpunkt des Todes eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung bestanden hat bzw. tatsächlich Zahlungen ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung geleistet wurden.
Kinder sowie Verwandte des Verstorbenen können unter bestimmten Voraussetzungen auch den Antrag um Hinterbliebenenrente stellen.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist gegeben, wenn der/die Verstorbene
– Inhaber einer Rente war oder
– mind. 15 Jahre der Pflichtversicherung oder
– mind. 5 Jahre der Pflichtversicherung, davon 3 in den letzten 5 Jahren vor dem Tode, angereift hat.
Höhe der Hinterbliebenenrente
Die Hinterbliebenenrente wird je nach Familienzusammensetzung dem Berechtigten gemäß nachstehenden Prozentsätzen ausbezahlt; Berechnungsgrundlage ist die Rente des Verstorbenen.
Ehepartner 60%
Ehepartner und Halbwaise 80%
Ehepartner und 2/mehr Halbwaise 100%
1 Waise 70%
2 Waise 80%
3/mehr Waisen 100%
1 Elternteil 15%
2 Elternteile 30%
1 Geschwister 15%
2 Geschwister 30%
Je nach Höhe des zusätzlichen Einkommens des Anspruchberechtigten wird die auszuzahlende Rente gekürzt.
Wiederverehelichung
Bei einer Wiederverehelichung erlischt der Pensionsanspruch.
Als einmalige Leistung wird eine Abfertigung in der Höhe des 26-fachen der Hinterbliebenenrente ausbezahlt.
Abfindung
Besteht kein Rentenanspruch, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung, wenn der/die Verstorbene mind. 1 Beitragsjahr erworben hat. Der Antrag um Auszahlung muss innerhalb 1 Jahr ab Todestag gestellt werden.
Notwendige Unterlagen für die Antragstellung:
– gültige Identitätskarte und Steuernummer des Hinterbliebenen
Personaldaten und Steuernummer des Verstorbenen
Angabe von Hochzeitsdatum und Todesdatum
bei Trennung oder Scheidung Vorlage des entsprechenden Gerichtsurteils
Angabe der vom Verstorbenen bezogenen Renten - Rentennummern
IBAN und BIC Code des Bank- oder Postkontos des Hinterbliebene
Einkommensmitteilung (Steuererklärungen, CU-Formblatt, Katasterauszug und Liegenschaftsverzeichnis usw.).
Der Antrag kann über ein Patronat gestellt werden.
INPS Mindestrente im Ausland
Meine Mutter hat bis jetzt in Italien gelebt und dort aufgrund ihrer wenigen Arbeitsjahre eine Mindestrente erhalten.
Nun hat sie ihren Wohnsitz im Alter nach Deutschland verlegt , sich in die AIRE Liste eintragen lassen und auch der INPS die Wohnsitzverlegung mit der neuen Adresse mitgeteilt.
Daraufhin hat sie von der INPS die Aufforderung erhalten, 700 Euro zurückzuzahlen, da sie keinen Anspruch mehr auf die Mindestrente hat.
Was bedeutet das und warum hat sie keinen Anspruch mehr auf die Mindestrente? An ihrer finanziellen Situation hat sich durch den Wohnsitzwechsel nichts verändert.
Anspruch auf Aufstockung des eigentlichen Rentenanspruchs auf eine italienische Mindestrente hat man nur mit Wohnsitz in Italien. Sobald der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird, verfällt der Anspruch auf Aufstockung zu einer sog. Mindestrente.
Im Ausland erhält Ihre Mutter „nur“ den Betrag, der ihr aufgrund der eingezahlten Rentengelder bzw. der Versicherungszeiten zusteht.
D.h. es ist korrekt, wenn Ihre Mutter die seit der Wohnsitzverlegung zuviel ausgezahlten Gelder wieder an die INPS zurückzahlen muss bzw. der Betrag mit den nächsten Rentenauszahlungen ausgeglichen wird.
Rentner mit geringem Einkommen haben allerdings einen Anspruch auf eine 14. Monatsrate aus Italien.
Anspruchsberechtigt sind RentnerInnen, die das 64. Lebensjahr erreicht haben.
Das Gesamteinkommen darf das 1,5 fache der Mindestrente nicht überschreiten. Dabei zählt nur das eigene persönliche Einkommen (nicht hingegen das Einkommen des Partners).
Die jährliche Einkommensgrenze liegt im Jahr 2017 bei 13.049,14 Euro.
Bei Rentnerinnen, deren persönliches Einkommen unter 9.786,86 Euro liegt, erhöht sich der Betrag der 14. Monatsrate um 30%.
Wenden Sie sich diesbezüglich an ein italienisches Patronat in Ihrer Nähe.
Kontaktadressen in Deutschland haben wir in der MAI 2017 Ausgabe der Heimat und Welt veröffentlicht.
Rosemarie Mayer 4/17
Südtiroler in der Welt
Lebensbestätigung
Lebensbestätigung
Bezieher einer italienischen Rente ins Ausland müssen seit einigen Jahren jährlich eine Lebensbescheinigung an die auszahlende Citi Bank in London schicken.
Da immer wieder Unsicherheiten bei der Abfassung der Lebensbescheinigung auftreten, hier einige Erläuterungen:
Die Lebensbescheinigung muss einmal im Jahr abgefasst werden.
Man bestätigt damit der auszahlenden Bank, dass man am Leben ist und damit berechtigt, die Rente zu beziehen.
Der jeweilige Termin, an dem die Lebensbescheinigung zu machen ist, wird von der Citi Bank vorgegeben und dem Rentner einige Monate vor Termin schriftlich mitgeteilt.
Achtung: es gibt verschiedene Termine!
Das Formular „Lebensbescheinigung“ wird dem Rentner postalisch zugeschickt.
Er muss dieses unterschreiben und von einem Zeugen mit Unterschrift und Stempel bestätigen lassen. Am besten wendet man sich dazu an das zuständige italienische Konsulat oder die Wohnsitzgemeinde.
Wenn jemand nicht mehr in der Lage ist, selbst zu unterschreiben, muss das alternative Formular angefordert werden.
Dieses kann auch beim nächstliegenden Patronat ACLI beantragt werden.
Diese Lebensbescheinigung kann der behandelnde Arzt oder das Pflegeheim bestätigen.
Die Übermittlung der unterzeichneten Lebensbescheinigung kann entweder auf dem Postweg zur Citi Bank nach London geschickt werden (Kuvert mit Adresse ist der Lebensbescheinigung beigelegt) oder über das Patronat (u.a. Patronat ACLI) gemacht werden. Dieses hat die Möglichkeit, die Lebensbescheinigung online zu übermitteln.
Wird der Abgabetermin nicht eingehalten, erfolgt die Auszahlung der nächsten Rentenzahlung über die Western Union Bank.
Dies bedeutet, dass sich der betroffene Rentner persönlich an die Bank wenden muss, damit ihr nach Vorlage eines gültigen Ausweises die Rente ausbezahlt wird.
Damit bestätigt der Rentner persönlich, dass er am Leben ist.
Die nachfolgenden Rentenzahlungen werden dann wieder wie bisher überwiesen.
Kann die Rente auf diese Weise nicht behoben werden (kein gültiger Ausweis vorhanden oder die Person ist gehunfähig), wird die Rente wieder an das italienische Renteninstitut INPS zurückgeschickt.
Damit sie zur Auszahlung kommt, muss ein Antrag um Wiederauszahlung der Rente gestellt werden. Dies kann wiederum über das Patronat gemacht werden.
Auf diese Weise vergehen viele Monate, bis die Rente wieder regulär in Zahlung gehen kann.
Bei Fragen wenden Sie sich an die Südtiroler in der Welt in Bozen: 0039 0471 309 176, suedtiroler-welt@kvw.org
in Österreich an das Patronat ACLI in Innsbruck: 0043 512 589860; innsbruck@patronat.acli.it
in anderen Ländern an das jeweils nächstgelegene Patronat:
oder an die Citi Bank in London, die für viele Länder eine grüne Nummer in der entsprechenden Landessprache anbietet.
Rosemarie Mayer mit Auszügen aus Südtiroler Heimat Nr 11/2016 S.2
Südtiroler in der Welt 11/16
Lebensbestätigung 2017
Der Abgabezeitpunkt der Lebensbestätigung ist heuer bzw. 2018 je nach Wohnsitzstaat unterschiedlich.
Für Afrika, Ozeanien und Europa (außer Skandinavien und Osteuropa) sind die Lebensbescheinigungen im September verschickt worden und müssen innerhalb 5. Januar 2018 bei der Citibank in London eingegangen sein.
Wenn die Bescheinigung nicht fristgerecht eingeht, wird die Rentenrate für Februar 2018 ausschließlich über die Schalter der Western Union Banken ausgezahlt.
Wird die Februar Rate nicht bei der Western Union Bank abgeholt, wird die März Rate nicht mehr ausbezahlt.
Für Amerika, Asien, Skandinavien und Osteuropa werden die Lebensbescheinigungen im Februar 2018 zugeschickt und müssen innerhalb 5. Juni 2018 bei Citibank eingegangen sein.
Wenn die Lebensbescheinigung nicht fristgerecht in London eingeht, wird die Rentenrate für Juli 2018 ausschließlich über die Schalter der Western Union Banken ausgezahlt.
Wird die Juli Rate nicht bei der Western Union Bank abgehoben, wird die August Rate nicht mehr ausbezahlt.
Die Erklärung, die die CitiBank zuschickt, ist bereits vorausgefüllt und muss nur noch unterschrieben und von der Wohnsitzgemeinde oder dem italienischen Konsulat mit Unterschrift und Stempel bestätigt werden.
Die Lebensbescheinigung kann direkt per Post an die Citi Bank nach London oder an das nächstgelegene Patronat (z.B. ACLI) geschickt werden. Dieses kümmert sich dann um die korrekte, elektronische Übermittlung.
Bewahren Sie unbedingt eine Kopie des Dokuments auf.
Rosemarie Mayer
Südtiroler in der Welt
Lebensbescheinigung Deutschland
Aufgrund unseres Artikels zur Lebensbescheinigung in der Oktober Ausgabe der Heimat und Welt haben sich zahlreiche Betroffene mit Wohnsitz in Deutschland an uns gewandt, weil sie heuer noch keine Lebensbescheinigung von der Citi Bank zugeschickt bekommen haben.
Das hat auch seine Richtigkeit. Denn laut neuesten Informationen werden nur mehr rund ein Drittel aller Bezieher einer italienischen Rente in Deutschland angeschrieben und aufgefordert eine Lebensbescheinigung nach London zu schicken. Dies hängt damit zusammen, dass sich die Citi Bank, wo möglich, die Bestätigungen über die deutsche Rentenversicherung einholt.
Alle, die nicht angeschrieben werden, können also beruhigt sein und sich freuen, dass sie von dieser jährlichen (lästigen) Formalität befreit sind.
Rosemarie Mayer
Südtiroler in der Welt 10/17
Patronat ACLI weltweit
Weiters können auch Arbeitszeiten in Südtirol oder anderen Provinzen Italiens überprüft, der Militärdienst als Rentenzeit nachgetragen oder Informationen über die Rentenberechtigung in Italien eingeholt werden.
Patronate stellen außerdem die Formulare CU und OBIS M aus.
Sie finden weltweit Zweigstellen des Patronat ACLI.
Suchen Sie hier das für Sie nächstgelegene Patronat aus.
Rentenansuchen und Rentenposition
Ich lebe seit Jahren im Ausland und habe Arbeitszeiten in Italien, Schweiz, Österreich und Deutschland. Inzwischen lebe ich in Deutschland. Können Sie mir sagen, wie ich um die italienische Rente ansuchen kann, ab wann ich die italienische Rente beziehen kann und wie hoch meine italienische Rente sein wird?
Rentenposition und Ansuchen
Die Rentenzeiten im EU Ausland werden innerhalb der EU Staaten angerechnet bzw. zusammengezählt. Die Auszahlung erfolgt dann aber nicht über einen Staat, sondern jeder Staat zahlt anteilig die bei ihm erworbenen Zeiten und Gelder an den Rentner aus.
Die Rente wird in dem Land beantragt, in dem man zu Rentenantritt seinen Wohnsitz hat. Falls Sie also zu Rentenbeginn in Deutschland leben, müssen Sie die italienische Rente (und alle anderen ausländischen Renten) über Ihr deutsches Renteninstitut beantragen.
Die italienische Rente wird erst ausgezahlt, wenn auch nach italienischen Kriterien das Rentenalter erreicht wird unabhängig vom Rentenbeginn im Wohnsitzstaat.
Allerdings wird das Ansuchen um die ital. Rente von Italien aus erst genehmigt, wenn der Antragsteller zum Antragszeitpunkt nicht erwerbstätig bzw. in keinem Arbeitsverhältnis ist. Danach kann man wieder ein Arbeitsverhältnis aufnehmen, wichtig ist nur der Zeitpunkt des Ansuchens. Das ist in anderen Ländern oft anders geregelt. Dort darf man teils auch zum Zeitpunkt des Antrags noch gering beschäftigt sein.
Wenn Sie also zwar offiziell das Rentenalter oder die notwendigen Beitragsjahre in Italien erreicht haben, aber noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, bekommen Sie von Italien keine Rente ausgezahlt. Erst wenn Sie nicht mehr erwerbstätig sind, kann der Rentenantrag erneut gestellt und die Rente ausgezahlt werden.
Rentenvoraussetzungen für die italienische Frührente bzw. die Altersrente
Frührente
Kalenderjahr | Pensionsbeiträge Männer | Pensionsbeiträge Frauen |
2015 | 42 Beitragsjahre und 6 Monate | 41 Beitragsjahre und 6 Monate |
2016 – 2018 | 42 Beitragsjahre und 10 Monate | 41 Beitragsjahre und 10 Monate |
2019 - 2010 | Voraussichtlich 42 Beitragsjahre und 10 Monate | Voraussichtlich 41 Beitragsjahre und 10 Monate |
Rentenhöhe
Die Höhe Ihrer zu erwartenden italienischen Rente können Ihnen die Mitarbeiter eines italienischen Patronates in Ihrer Nähe mitteilen.
Rosemarie Mayer
Südtiroler in der Welt
7/15
Rentenübersicht CU und Obis M
Auch im Jahr 2016 verschickt das Renteninstitut INPS keine Rentenübersichten mehr.
Die Formulare CU oder Obis M nutzen viele Rentner im Ausland, um die Rentenbeiträge aus Italien der ausländischen Steuererklärung beizulegen.
Die INPS erklärt, dass alle Dokumente im Internet abrufbar sind. Rentner, die im Besitz eines PIN Codes des Nationalen Institutes für Sozialfürsorge sind (NISF/INPS) können die Rentenübersichten selbst über die Internetseite des INPS herunterladen und ausdrucken.
Wer nicht die Möglichkeit hat, die Unterlagen über das Internet herunterzuladen, hat folgende Möglichkeiten:
- Bei den Patronaten KVW/ACLI, die in allen größeren Städten im Ausland vertreten sind, sind die Rentenübersichten ebenfalls erhältlich. Bei Bedarf erhalten Sie die entsprechenden Telefonnummern über die Südtiroler in der Welt: 0039 0471 309176.
- Die Unterlagen erhält man auch direkt bei eigenen Vorzugsschaltern in den Sitzen des Renteninstitutes INPS in Südtirol.
Was ist das CU:
Das CU gilt als Nachweise des Einkommens des letzten Jahres.
Es ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
Was ist das ObisM:
In dieser Übersicht sind die laufenden Rentenbeträge im Detail aufgeführt. Hier kann nachgeprüft werden, aus welchen Einzelbeträgen sich die Renten zusammensetzen. Wenn bei der Rentenauszahlung größere monatliche Abweichungen sind, wird das ObisM zur Überprüfung herangezogen.
Rosemarie Mayer 4/16
Todesfall - Beendigung des Rentenbezugs
Ich lebe mit meiner Familie in Frankreich. Vor kurzem ist meine Mutter verstorben.
Sie hat eine kleine Rente aus Italien bekommen.
Wo und mit welchen Unterlagen kann ich diese Rente abmelden?
Die entsprechende Mitteilung können Sie über ein italienische Patronat in Frankreich machen.
In der Nähe Ihres Wohnsitzes befindet sich das Patronat ACLI in Metz.
Teilen Sie diesem den Tod Ihrer Mutter mit:
In der Regel benötigt man dazu:
- Name der Verstorbenen
- Geburtsdatum, Geburtsort,
- italienische Steuernummer
- Rentennummer der italienischen Rente
- Totenschein bzw. Sterbeurkunde inkl. Datum des Todes
Kontakt:
Sede Estera Provinciale di Metz
5 Rue Lafayette,
57000 Metz
Telefono 0033.387654519
Fax 0033.387652140
Email: metz@patronato.acli.it
Mo-Fr: 9.00 – 12.00 und 13.00-17.30 Uhr
Das Patronat leitet die Beendigung der Rente an das italienische Renteninstitut INPS weiter.
Rentenzahlungen, die nach dem Tod erfolgt sind, werden vom Renteninstitut zurückgefordert.
Rosemarie Mayer 4/17
Südtiroler in der Welt
Steuer
GIS Gemeindeimmobiliensteuer für Rentner im Ausland
GIS Gemeindeimmobiliensteuer für Bezieher einer ausländischen Rente
Zur GIS lese ich auf Ihrer Seite, dass mit Eintreten der Rente die Gemeindesteuer auf die Immobilie neu berechnet wird. Wird die Gemeinde die Neuberechnung nach eigenem „Gutdünken“ neu rechnen oder gibt es dafür Richtlinien und wer überprüft die korrekte Durchführung.
Mit dem Landesgesetz Nr. 21 vom 26.10.2016 können Wohnungen
„die aufgrund eines Eigentums- oder Fruchtgenussrechtes im Besitz italienischer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen sind, die keinen Wohnsitz im Staatsgebiet haben, im Register der italienischen Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland (A.I.R.E.) derselben Gemeinde, in welcher sich die besagte Immobilieneinheit befindet, eingetragen sind und im Wohnsitzland in Rente sind, vorausgesetzt, sie ist nicht vermietet oder zur Nutzung überlassen“
auf Antrag einer Hauptwohnung gleichgestellt werden.
Dies bedeutet eine deutliche Reduzierung bzw. teilweise auch vollständige Befreiung von der GIS Steuerschuld.
Bei der Immobilieneinheit muss es sich um eine Wohnung (Kategorie A außer A/10) handeln, denn nur diese kann einer Hauptwohnung angeglichen werden. Die Angleichung gilt nicht für eventuelles Zubehör, da dieses nicht explizit in der Bestimmung erwähnt wurde. Allgemein gilt, dass Steuererleichterungen restriktiv zu interpretieren sind.
Es muss sich um einen AIRE-Bürger der eigenen Gemeinde handeln und die Wohnung muss im Gemeindegebiet liegen. D.h. die Immobilie muss in der Gemeinde liegen, in der der Südtiroler im Ausland in der AIRE Liste eingetragen ist.
Hat der AIRE-Bürger mehrere Wohnungen im Gemeindegebiet muss er erklären, für welche Wohnung die Angleichung gelten soll.
Steuerpflichtige muss Eigentümer oder Fruchtnießer der Wohnung sein. Hat er nur das Wohnrecht oder das Gebrauchsrecht, kann die Angleichung nicht durchgeführt werden.
Die anzugleichende Wohnung darf weder vermietet noch in Nutzungsleihe sein.
Als Rentner im Sinne des oben angeführten Gesetzes sind nur Personen zu sehen, die eine Rente des ausländischen Wohnsitzstaates beziehen.
Personen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, können die Angleichung mit der Hauptwohnung beim Steueramt der entsprechenden Gemeinde beantragen.
Dazu sind folgende Unterlagen nötig:
- Bescheinigung der ausländischen Rentenanstalt, aus welcher hervorgeht, dass eine Rente, seit wann diese bezogen wird und bis wann der Rentenanspruch gilt (z.B. bis zum Ableben)
- GIS Erklärung – diese erhält man auf Anfrage auch bei der betroffenen Gemeinde
- Kopie des Ausweises
Rosemarie Mayer 7/18
Südtiroler in der Welt
GIS Gemeindeimmobiliensteuer
Zweimal im Jahr wird die Zahlung der Gemeindeimmobiliensteuer fällig - Juni und Dezember.
Die meisten Südtiroler Gemeinden schicken den betroffenen Immobilienbesitzern die Berechnung inkl. Zahlungsaufforderung zu.
Für die Richtigkeit der Berechnung ist allerdings der Bürger selbst zuständig.
Hier finden Sie die Beschlüsse und Steuersätze zur GIS aller Südtiroler Gemeinden sowie allgemeine Informationen und die Berechnung der GIS mit Rechenbeispiel.
So können Sie Ihren GIS Tarif selbst nachrechnen und kontrollieren:
Sollte sich in den letzten Monaten eine Änderung bei der Immobilie ergeben haben, die auch eine Änderung des Steuersatzes zur Folge hat (Immobilie vermietet, kostenlose Nutzungsleihe an einen nahen Verwandten, Anbau,…) so ist dies der Gemeinde schnellstmöglich mitzuteilen, damit dies in die aktuelle Berechnung mitaufgenommen werden kann.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich an die entsprechende Gemeinde bzw. an die Südtiroler in der Welt.
Rosemarie Mayer
Mai 2016
Wohnungsverkauf im Ausland Steuern in Italien
Meine Familie und ich sind Ende letzten Jahres von Österreich nach Südtirol zurückgekehrt. In Österreich haben wir noch bis Mai eine Wohnung gehabt, die wir nun endlich verkaufen konnten.
Das Geld vom Verkauf liegt derzeit abzüglich des zurückgezahlten Kredits, Notarkosten und weiterer Ausgaben im Zuge des Verkaufs auf meinem österreichischen Bankkonto.
Muss ich diesen Immobilienverkauf in Südtirol angeben und diesbezüglich etwas zahlen (Steuern,…)?
Aufgrund des Umzugs zum Jahreswechsel haben Sie ab dem Jahr 2018 ihren steuerlichen Wohnsitz in Italien.
Den effektiven Verkauf müssen Sie in Italien nicht angeben oder gar die Verkaufssumme als solche versteuern.
Allerdings müssen Sie ausländisches Finanzvermögen und Immobilieneigentum 2019 im Rahmen der Steuererklärung 2018 (RW) angeben.
Für das Immobilieneigentum bedeutet das, dass Sie vom 1.1.18 bis zum Verkauf der Immobilie die Vermögenssteuer IVIE in Höhe von 0,76% zahlen müssen. Dieser Satz ist identisch mit dem Grundbetrag der GIS.
Immobilien innerhalb der EU werden aufgrund der ausländischen Steuergrundlage in Italien besteuert.
Die Steuergrundlage, d.h. der steuerliche Wert der Immobilie ist in Österreich und Deutschland der „Einheitswert“. (In Südtirol vergleichbar mit dem Katasterwert) Ein entsprechendes Dokument mit dem Einheitswert erhält man beim zuständigen Finanzamt.
Dieser Einheitswert wird dann von der jeweiligen Gemeinde mit der „Grundsteuer“ besteuert.
Die im Ausland bezahlte Steuer (z.B. Grundsteuer in A/D) wird in Italien angerechnet. Außerdem gilt, dass Beträge unter € 200 nicht geschuldet sind.
Beispiel
Wert der Immobilie lt. Kaufvertrag € 200.000
Einheitswert der Immobilie laut Finanzamt € 8.000
Bezahlte Grundsteuer im Jahr 2017 € 150
In Italien bildet somit der Einheitswert von € 8.000 die Steuergrundlage, auf welche die IVIE von 0,76% berechnet wird. Außerdem kann die im Ausland bezahlte Steuer (Grundsteuer) angerechnet werden. In diesem Beispiel ist somit in Italien keine Vermögenssteuer geschuldet.
Bei Immobilien außerhalb der EU (z.B. Schweiz) ist immer vom effektiven Wert (Verkaufswert bzw. Verkehrswert) der Immobilie auszugehen. Die im Ausland bezahlte (Grund)-Steuer, kann natürlich auch wiederum angerechnet werden.
Neben Liegenschaften ist auch ausländisches Finanzvermögen in der Steuererklärung anzugeben.
Ihn ihrem Fall betrifft das ihr Bankkonto mit dem Geld des Wohnungsverkaufs.
Je nach Höhe des Bankvermögens ist lediglich eine Art Kontoführungsgebühr oder aber die Besteuerung der Zinsen möglich.
Rientro dei cervelli -Steuervergünstigung für Akademiker
Ich lebe seit November 2017 wieder in Südtirol und war davor einige Jahre berufstätig im Ausland. Habe ich Anspruch auf die Steuerbegünstigung für heimkehrende Akademiker?
Wenden Sie sich diesbezüglich an einen Steuerexperten, der in Ihrem konkreten Fall beurteilt, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und um die Steuerbegünstigung ansuchen können bzw. über die Steuererklärung nachfordern können.
Südtiroler in der Welt
Sanierung einer Immobilie in Südtirol und dabei Steuern sparen
Ich möchte in Südtirol meine bestehende „Ferien“wohnung sanieren.
Meinen Hauptwohnsitz habe ich in Frankreich.
Ich höre in Südtirol immer davon, dass man bei der Sanierung oder Umbauarbeiten, einer energetischen Sanierung einer Immobilie, aber auch bei Möbelkauf einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen kann. Stimmt das und kann ich das auch machen, obwohl mein Hauptwohnsitz im Ausland ist.
Generell stimmt es, dass es in Italien einige Möglichkeiten gibt, bei Umbau, Wiedergewinnung, energetischer Sanierung, aber auch Möbelkauf, Steuern zu sparen.
Allerdings sind diese Modelle darauf ausgerichtet, dass ein festgelegter Teil der Kosten über einen Zeitraum von in der Regel 10 Jahren ratenweise von der Steuer abgezogen wird.
D.h. Voraussetzung dafür, dass Sie in Italien ein Steueraufkommen haben.
Übersteigt der mögliche Steuerabsetzbetrag für die Sanierungsarbeiten Ihre in Italien geschuldete Steuer, so geht die Differenz verloren und kann auch nicht in den Folgejahren nachgefordert werden.
Rosemarie Mayer
Südtiroler in der Welt
Steuer ohne AIRE Eintragung
Ich lebe seit 3 Jahren in Berlin. Bei meinem Umzug hat mir mein Südtiroler Steuerberater gesagt, dass ich mich nicht in die AIRE Liste eintragen brauche, da bei mir eh klar ist, dass mein Lebensmittelpunkt Berlin und deswegen mein steuerlicher Wohnsitz in Deutschland ist.
Unabhängig von den steuerlichen Aspekten ist es eine meldeamtliche Verpflichtung für italienische Staatsbürger, die ihren Lebensmittelpunkt für mehr als 12 Monate ins Ausland verlegen, sich in die AIRE Liste (Liste der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger) eintragen zu lassen. Der Antrag ist über das zuständige italienische Konsulat im Ausland zu stellen.
Es mag durchaus sein, dass Ihr steuerlicher Wohnsitz in Deutschland festgestellt werden kann. Allerdings gehen die italienischen Steuerbehörden erstmal davon aus, dass Personen, die NICHT in der AIRE Liste eingetragen sind, den Wohnsitz und den Lebensmittelpunkt und demzufolge auch den steuerlichen Wohnsitz in Italien haben. D.h. dass Italien daraus ableitet, auch Ihre ausländischen Einnahmen in Italien versteuern zu können.
Uns werden in letzter Zeit immer mehr Fälle gemeldet, in denen es zu Problemen mit der Agentur der Einnahmen gekommen ist und die Personen aufgefordert werden, die ausländischen Einnahmen in Italien zu versteuern.
Man hat dann die Möglichkeit, der Agentur der Einnahmen nachzuweisen, dass man den effektiven Lebensmittelpunkt und steuerlichen Wohnsitz im Ausland hat. Dies ist aber mit viel Zeit, Nerven und Geld verbunden. Für diesen Nachweis sollte man sich unbedingt an einen in Südtirol ansässigen Steuerberater wenden.
Rosemarie Mayer 6/18
Südtiroler in der Welt
Steuernummer - codice fiscale
Die Steuernummer – in italienisch codice fiscale - dient der Identifikation des Bürgers / der Bürgerin im Umgang mit den öffentlichen Einrichtungen und Ämtern. Seit 1974 wurde die Steuernummer gesetzlich eingeführt. Sie wird nur einmal pro Person ausgestellt und gilt ein ganzes Leben. Sie besteht aus 16 alphanumerischen Zeichen (Nummern und Ziffern) die anhand des Familiennamens und Namens, sowie des Geburtsdatums und -ortes festgelegt werden.
Wer in Italien eine Tätigkeit nachgehen, Geschäfte abwickeln, Verträge abschließen, Erbschaften antreten, Steuererklärungen oder ein Bankkonto eröffnen - kurz sich im alltäglichen Leben zurecht finden – möchte, -benötigt einen derartigen Steuercode.
Falls Sie im Besitz eines Kodes sind, Ihre Steuerkarte aber nicht mehr auffinden, können Sie ein Duplikat beantragen.
Sie haben zwei Möglichkeiten ein Duplikat zu beantragen:
• Online
oder
• Bei einem örtlichen Steueramt in Südtirol.
Für die Beantragung ist ein eigenes Formblatt auszufüllen. Der Antrag kann persönlich oder durch eine beauftrage Person, nicht aber per Post, eingereicht werden. Sollte eine beauftrage Person den Antrag einreichen, muss der dafür vorgesehene Bereich im Formblatt ausgefüllt werden. Die beauftrage Person muss zusätzlich zum eigenem Ausweis auch eine Ablichtung des Ausweises des Antragstellers vorlegen.
• Bei einem italienischen Konsulat im Ausland
Der Antrag muss auch dort auf einem eigenem Formblatt gestellt werden, welches beim jeweiligem Konsulat aufliegt bzw. auf der Internetseite heruntergeladen werden kann. Auch hier gilt, dass der Antrag persönlich oder durch eine beauftrage Person, eingereicht werden kann. Sollte eine beauftrage Person den Antrag einreichen, muss der dafür vorgesehene Bereich im Formblatt ausgefüllt werden. Die beauftrage Person muss zusätzlich zum eigenem Ausweis auch eine Ablichtung des Ausweises des Antragstellers vorlegen.
Sollten Sie italienischer Staatsbürger sein und nicht im Besitz einer Steuernummer sein, finden Sie hier Informationen zur Beantragung:
Sie können sich direkt an ein örtliches Steueramt der Agentur der Einnahmen in Südtirol wenden oder an ein italienische Konsulat in Ihrer Umgebung. Für die Beantragung ist jeweils ein eigenes Formblatt und die Vorlage eines Personalausweises notwendig.
Bei den Konsulaten unterscheiden sich die Antragsformulare meist, daher wird empfohlen auf den Internetseiten der jeweiligen Konsulate nachzuschauen bzw. direkt vor Ort danach zu fragen.
Sollte eine beauftrage Person den Antrag einreichen, muss der dafür vorgesehene Bereich im Formblatt ausgefüllt werden. Die beauftrage Person muss zusätzlich zum eigenem Ausweis auch eine Ablichtung des Ausweises des Antragstellers vorlegen. Eine Ansässigkeit in Italien ist nicht notwendig. Der Postweg ist bei den örtlichen Steuerämtern der Agentur der Einnahmen ausgeschlossen.
In den örtlichen Steuerämtern erhalten Sie die Steuernummer sofort, beim Konsulat könnte dies einige Wochen dauern.
Sollten Sie als nicht italienischen Staatsbürger eine Steuernummer benötigen, erhalten Sie hier Informationen bezüglich der Beantragung:
Entweder wenden Sie sich an ein Steuerbüro der Agentur der Einnahmen in Südtirol oder an ein italienisches Konsulat. Durch ein eigenes Formblatt, welches Sie vor Ort erhalten und durch die Vorlage eines gültigen Personalausweises für EU-Bürger bzw. für NICHT-EU-Bürger alternativ eines gültigen Reisepasses, Aufenthaltsgenehmigung und eventuell auch eine Beglaubigung der Identität durch ein italienisches Konsulat, kann der Antrag für eine Steuernummer gestellt werden.
Steuerämter der Agentur der Einnahmen in Südtirol :
Bozen, G. Amrosoli Platz 24, (+39) Tel. 0471/1945111, DP.BOLZANO.UTBOLZANO@AGENZIAENTRATE.IT
Brixen, Vittorio Veneto Str. 67, (+39) Tel. 0471/1945111 , DP.BOLZANO.UTBRESSANONEBRUNICO@AGENZIAENTRATE.IT
Bruneck: Großer Graben 7, (+39) Tel. 0471/1945111, DP.BOLZANO.UTBRESSANONEBRUNICO@AGENZIAENTRATE.IT
Meran, Otto Huber Str. 18, (+39) Tel. 0471/1945111, DP.BOLZANO.UTMERANO@AGENZIAENTRATE.IT
Bei Unklarheiten wenden Sie sich gerne an die Südtiroler in der Welt.
Die Angaben wurden laut Informationen der Agentur der Einnahmen gemacht.
Rosemarie Mayer
Steuern auf unvermietete Wohnung
Ich lebe im Ausland und besitze in Südtirol eine Wohnung, die ich als Zweitwohnung bzw. Ferienwohnung benutze. Die Wohnung ist also nicht vermietet. Muss ich für diese Wohnung neben der Gemeindeimmobiliensteuer noch weitere Steuern zahlen? (Einkommenssteuer IRPEF, …)
Seit dem Jahr 2012 ersetzt die IMU bzw. die GIS (Gemeindeimmobiliensteuer) die Einkommenssteuer IRPEF und weitere kommunale Steuern. Sodass Immobilienbesitzer von der Zahlung einer Einkommenssteuer befreit sind.
Aber Achtung: diese Regelung gilt nicht für vermietete Wohnungen:
wenn eine Wohnung vermietet ist, werden die Einkommen aus Immobilien (Mieteinnahmen) nicht durch die GIS ersetzt und es muss eine Steuererklärung gemacht werden.
Rosemarie Mayer
1/2017
Steuer auf Immobilien und sonstiges Vermögen im Ausland
Frage:
Ich bin Südtiroler und habe viele Jahre in Deutschland gelebt. Seit einigen Jahren bin ich wieder nach Südtirol zurückgekehrt, besitze aber noch eine Immobilie in Deutschland. Nun habe ich gehört, dass ich für diese Immobilie, für die ich ja bereits in Deutschland eine Grundsteuer bezahle, auch in Italien Steuern bezahlen soll.
ANTWORT:
Es besteht bereits seit längerem für Personen mit Ansässigkeit und steuerlichem Wohnsitz in Italien die Verpflichtung, ausländischen Immobilienbesitz sowie Vermögen im Ausland in der Steuererklärung in Italien im Bereich RW anzugeben.
Dies gilt auch dann, wenn man ansonsten keine Steuererklärung machen muss.
Seit 2011 bzw. 2012 werden diese Immobilien bzw. Vermögen auch in Italien versteuert.
Die Steuer auf Finanzvermögen im Ausland heißt IVAFE.
Die Steuer auf Liegenschaften im Ausland heißt IVIE (imposta sul valore degli immobili all’estero). Der Steuersatz beträgt 0,76% .
Immobilien innerhalb der EU
Als Berechnungsgrundlage für die ausländischen Immobilien in EU Staaten gilt die ausländische Steuergrundlage. Der Steuerzahler muss in Italien das entsprechende Dokument der ausländischen Steuergrundlage bei der Steuererklärung abgeben.
In Deutschland und Österreich z.B. wird die Immobilie der sog. Grundsteuer unterworfen. Die entsprechende Besteuerungsgrundlage wird als Einheitswert bezeichnet. Das entsprechende Dokument wird vom jeweils zuständigen Finanzamt ausgestellt.
Die im Ausland bereits bezahlte Steuer (wie die Grundsteuer in Deutschland und Österreich) wird in Italien angerechnet. Außerdem gilt, dass Beträge unter 200 Euro nicht geschuldet sind.
Beispiel:
Wert der Immobilie laut Kaufvertrag: 200.000 Euro
Einheitswert der Immobilie laut Finanzamt: 8.000 Euro
bereits bezahlte Grundsteuer im Jahr 2015: 150 Euro
In Italien bildet der Einheitswert von 8.000 Euro die Steuergrundlage, auf der die 0,76 % berechnet wird. Die im Ausland bereits bezahlte Steuer (Grundsteuer) wird angerechnet. In diesem Beispiel ist in Italien keine Immobiliensteuer geschuldet.
Immobilien außerhalb der EU
Falls sich die Immobilie außerhalb der EU (z.B. Schweiz) befindet, ist als Steuergrundlage vom effektiven Wert der Immobilie auszugehen. Die im Ausland bereits bezahlte Steuer ist wiederum in Italien anrechenbar.
Beispiel:
Wert der Immobilie laut Kaufvertrag: 200.000 Euro
2012 im Ausland bereits bezahlte Immobiliensteuer: 300 Euro
Für die IVIE bildet der effektive Wert von 200.000 Euro die Steuergrundlage, auf die die 0,76% berechnet wird. Die im Ausland bereits gezahlte Immobiliensteuer wird davon abgezogen, sodass in Italien eine Vermögenssteuer von 1.220 Euro geschuldet ist.
Steuer auf Vermögen im Ausland:
Nach dem Grundsatz des Welteinkommens hat ein in Italien unbeschränkt Steuerpflichtiger auch die im Ausland erzielten Finanzerträge in Italien nach den hier geltenden Steuersätzen zu versteuern. Die bereits im Ausland abgezogenen Steuern werden dabei in der Regel berücksichtigt.
Informieren Sie sich diesbezüglich unbedingt bei einem Steuerexperten.
Rosemarie Mayer
13/06/2016
IRPEF und GIS bei Mieteinnahmen
Im Jahre 2014 habe ich in Südtirol geringe Einnahmen ( unter 1000.- € ) aus der Vermietung meiner Wohnung erwirtschaftet. Nachdem ich meinen Wohnsitz in Deutschland habe, muss ich das jetzt auch in der Steuererklärung in Deutschland angeben.
Ist nun auch eine Einkommenssteuererklärung / IRPEF Erklärung in Italien notwendig.
Ich habe da etwas von Steuerfreibeträgen gehört.
Außerdem habe ich gelesen, dass man von der IRPEF befreit ist, wenn man die GIS zahlen muss.
Können Sie mir weiterhelfen?
Mein Status:
- AIRE in Italien
- Hauptwohnsitz in Deutschland
Für Ihre Wohnung sind beide Steuern relevant, d.h. sowohl die Gemeindensteuer GIS als auch die Einkommenssteuer IRPEF.
Lediglich NICHT vermietete Wohnungen, für die die GIS geschuldet ist (auch wenn diese durch Freibeträge annulliert wäre), sind von der IRPEF befreit.
Beide Steuern – GIS und IRPEF – gelten jedoch in allen Fällen, in denen die Baueinheiten vermietet sind.
Bzgl. Steuererklärung und Steuerfreibetrag ist es so, dass eine Einkommenssteuererklärung/Steuererklärung in Italien in jedem Fall nötig ist, wenn Sie außer den Mieteinnahmen keine Einnahmen aus einer Arbeitstätigkeit (in Italien)oder Renteneinnahmen (aus Italien) haben.
In diesem Fall gibt es keinen Steuerfreibetrag.
Wenn Sie neben den Mieteinnahmen außerdem Lohneinkünfte oder Renteneinnahmen in Italien haben, so gilt ein Freibetrag von 7.500 Euro bzw. 8.000 Euro. Dann ist es abzuklären, ob eine Steuererklärung zu machen ist oder nicht.
Von der Steuer könnten eventuell Renovierungsarbeiten abgesetzt werden.
Zur Abfassung der Steuererklärung wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder ein Steuerbeistandszentrum z.B. von der KVW Steuerabteilung.
Rosemarie Mayer
Südtiroler in der Welt
7/15
Wohnbauförderung
Wohnbauförderung
Gibt es einen Landesbeitrag für den Erwerb einer Wohnung oder eines Hauses in Südtirol, wenn ich als Heimatferner nach Südtirol zurückkehre?
Grundsätzlich besteht auch für Südtiroler Heimatferne bzw. für Rücksiedler die Möglichkeit einen Landesbeitrag für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses zu bekommen. Südtiroler in der Welt müssen dazu vor ihrer Auswanderung mindestens 5 Jahre in Südtirol ansässig gewesen sein und sich verpflichten, innerhalb von 1 Jahr ab Erteilung der Benutzungsgenehmigung wieder in der Provinz ansässig zu werden.
Desweiteren hängt die Gewährung eines Beitrags von Ihren speziellen Besitz- und Vermögensverhältnissen ab.
Auskunft darüber erhalten Sie beim
Amt für Wohnbauförderung
Kan. Michael Gamperstr. 1
39100 Bozen
Tel. (0039) 0471 418740
Fax (0039) 0471 418759
www.provinz.bz.it/wohnungsbau
Sozialer Wohnbau - Wohnbauinstitut
Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Wohnbauinstitutes
> Merkblatt Wohnungszuweisungen
Verschiedenes
Altersheim im Ausland - Kostenanteil für Geschwister
Mein Bruder lebt in Deutschland und kommt voraussichtlich demnächst in ein Alters- und Pflegeheim.
Seine Frau hat uns nun angekündigt, dass sie nicht in der Lage sein wird, für die Kosten für das Heim vollkommen aufzukommen und wir als Geschwister den Restbetrag übernehmen müssen.
Kann das sein?
Zuerst einmal ist bei den Kosten zu differenzieren:
Es gibt die Kosten für die Pflege, die in Deutschland von der Pflegeversicherung gedeckt ist.
Hinzu kommen die Kosten für Kost und Logis. Für diese muss der Betroffene selbst aufkommen.
Kann er die Kosten nicht selbst decken, wobei hier sein gesamtes Vermögen in Anspruch genommen werden muss (auch Immobilien), wird die direkte Familie d.h. Ehepartner, Kinder und ggf. auch Eltern zur Zahlung verpflichtet.
Geschwister sind NICHT zahlungspflichtig!
Rosemarie Mayer 4/17
Südtiroler in der Welt
Altersheim in Südtirol - Kostenanteil für Kinder
Ich wohne seit vielen Jahren in der Schweiz. Meine Mutter und meine Geschwister leben in Südtirol. Mein Vater ist bereits verstorben.
Ich hatte nie ein gutes Verhältnis zu meinen Eltern. Sie haben mich emotional vernachlässigt und auch finanziell nie unterstützt. Alles, was ich habe, habe ich mir selbst aufgebaut und erwirtschaftet.
Nun ist meine Mutter in ein Altersheim gekommen. Da ihr Geld nicht reicht, soll auch ich gemessen an meinem Einkommen mitzahlen.
Wer ist denn überhaupt verpflichtet zu zahlen bzw. gibt es eine Möglichkeit, von der Zahlung befreit zu werden?
Einen Teil der Kosten im Heim, nämlich den Anteil für die Pflege, übernimmt der jeweilige Sanitätsbetrieb in Form der Pflegesicherung des Landes Südtirol, auf die jeder dauerhaft ansässige Südtiroler Anspruch hat.
Den im Dekret des Landeshauptmann vom 11. August 2000, Nr. 30 festgelegten Tagessatz für Kost und Logis muss der Heimbewohner bzw. sein Ehepartner selbst aufbringen.
Reichen ihr Einkommen und Vermögen nicht aus, den Tagessatz zu bestreiten, werden die Kinder als erweiterte Familiengemeinschaft zur Bezahlung herangezogen. Reicht auch deren Einkommen nicht aus, übernimmt die Wohnsitzgemeinde der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners den ungedeckten Teil.
Der Anteil, den die Kinder bestreiten müssen, wird für jede Person anhand der EEVE (Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung) ermittelt.
In der EEVE, die bei allen CAF´s (Steuerbeistandszentren) in Südtirol gemacht werden kann, wird das gesamte Vermögen einer Person erklärt.
Sollte das Vermögen unter einem festgelegten Betrag liegen, so kann man um eine Tarifbegünstigung beim zuständigen Sozialsprengel ansuchen.
Ansonsten sind die Kinder zur Zahlung verpflichtet.
Einspruch dagegen kann nur erheben, wer öffentliche Dokumente vorlegen kann, aus denen ein objektiver Grund abgeleitet werden kann, dass der Einsprucherheber keine affektiven oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Heimbewohner hat.
In der Regel geht man hier von Dokumenten aus, die eine Misshandlung, psychischer oder physischer Art, belegen.
Informationen erhält man beim zuständigen Sozialsprengel.
Rosemarie Mayer 4/17
Südtiroler in der Welt
Anerkennung deutsches Abitur
Ich habe in diesem Sommer mein Abitur in Deutschland erfolgreich bestanden.
Da ich nicht weiß, was die Zukunft für mich bereit hält, würde ich gerne mein deutsches Abitur auch in Italien anerkennen lassen. Können Sie mir Genaueres dazu schreiben?
In der Regel ist eine Anerkennung des deutschen Abiturs nur notwendig, wenn Sie in Südtirol oder dem restlichen Italien studieren wollen.
In diesem Fall brauchen Sie eine Wertigkeitserklärung für ihr deutsches Abitur.Dies gilt für alle Personen, die ihren Schulabschluss nicht in Italien erworben haben.
Die Wertigkeitserklärung kann bei einer diplomatischen Vertretung des italienischen Staates in Deutschland (Konsulat oder Botschaft) beantragt werden.
Die Wertigkeitserklärung bescheinigt, dass der Sekundarschulabschluss/Abitur oder Fachabitur (für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen) oder der akademische Grad (für die Zulassung zu den Masterstudiengängen) des Antragstellers für die Zulassung zu einem Universitätsstudium oder einem weiterführenden Studium in Deutschland berechtigt. Die Wertigkeitserklärung sollte so früh wie möglich beantragt werden, da die Behörden oft lange Bearbeitungszeiten haben.
In den meisten Fällen verlangt das Konsulat eine beglaubigte Übersetzung des Abschlusszeugnisses (eine Liste mit zugelassenen Übersetzern kann im Konsulat erfragt oder auf deren Webseite eingesehen werden). (Das Italienische Generalkonsulat in München stellt allerdings auch Wertigkeitserklärungen ohne die Vorlage einer Übersetzung aus)
Die Bewerbung an der Universität kann ohne Wertigkeitserklärung erfolgen, sie muss jedoch bis zur jeweiligen Immatrikulationsfrist vorliegen.
Rosemarie Mayer
Südtiroler in der Welt
Arbeitslosengeld in Italien
Ich bin Südtiroler und arbeite derzeit noch in Österreich. Mein Arbeitsvertrag läuft in Kürze aus und ich möchte nach Südtirol zurückkehren.
Laut meinen Recherchen sollte ich Anrecht auf Arbeitslosengeld in Italien haben, da ich im EWR-Raum die entsprechenden Versicherungszeiten nachweisen kann.
Wo genau habe ich die Möglichkeit diesen Antrag zu stellen?
Um in Italien einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen zu können, benötigen Arbeitnehmer, die im EU Ausland gearbeitet haben, das Formular E301/U1 vom ausländischen Beschäftigungsstaat. Das Formular ist eine Bestätigung über die Versicherungs/Beschäftigungszeiten im Ausland und wird von der zuständigen ausländischen Behörde, in Ihrem Fall vom Arbeitsmarktservice Österreich ausgestellt. Es kann in Österreich auch online beantragt werden - http://www.ams.at/ueber-ams/bestaetigung-von-versicherungs-beschaeftigungszeiten-oesterreich-formular-e301-u1
In Südtirol sind dann folgende Schritte nötig:
- Arbeitslosenmeldung beim zuständigen Arbeitsamt. Notwendige Unterlagen: Ausweis, Steuernummer, Formular E301/U1).
Vom Arbeitsamt erhält man eine Bestätigung, dass man als arbeitslos eingetragen ist. - Mit dieser Bestätigung und dem Formular E301/U1(E302 sollten auch Familienangehörige zu berücksichtigen sein) wendet man sich an ein Patronat z.B. KVW/ACLI http://www.mypatronat.eu/
- und beantragt über dieses bei der NISF/INPS das Arbeitslosengeld.
Für die Meldung hat man max. 68 Tage Zeit.
Allerdings ist es zu empfehlen, die Meldung bereits innerhalb der ersten 8 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu machen, da man nur dann das volle Arbeitslosengeld erhält. Sucht man erst nach dem 8. Tag an, verliert man für jeden verstreichenden Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Tag.
D.h. sucht man erst nach 10 Tagen an, wird das Geld erst mit diesem Datum ausgezahlt und man verliert für den 9. und 10. Tag den Anspruch auf das Arbeitslosengeld.
Die spezifischen Bedingungen für den Erhalt des Arbeitslosengeldes erfahren Sie u.a. hier http://www.mypatronat.eu/arbeitslosengeld-und-kuendigungen/arbeitslosengeld/
Rosemarie Mayer
Südtiroler in der Welt
Auslandsaufenthalt unter einem Jahr
Ich habe im März 2016 eine Jahresstelle in Deutschland angetreten. Ich habe mich in Deutschland im zuständigen Meldeamt angemeldet, in Südtirol aber alles so belassen, zudem habe ich hier in Deutschland eine Private Krankenkassenversicherung abgeschlossen.
Meine Fragen:
Muss ich mich in die AIRE Liste eintragen lassen, auch wenn ich nicht mehr als 12 Monate im Ausland lebe?
Ich möchte auch verhindern, dass ich in 2 Ländern Steuern zahlen muss.
Wie bin ich in Südtirol krankenversichert?
Werden die Arbeitsjahre im Ausland ganz normal in Italien zu den geleisteten Dienstjahren für die Rente dazugerechnet oder benötige ich eigens eine Meldung?
Wird die Arbeit in Deutschland automatisch im Heimischen Arbeitsregister eingetragen?
Wenn ich mich nach dem Arbeitsjahr in Ausland arbeitslos melden muss, ist dies in Deutschland oder Südtirol zu machen?
AIRE:
Solange Sie Ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr als 12 Monate ins Ausland verlegen, ist die Eintragung in die AIRE Liste nicht vorgeschrieben.
d.h. Sie können weiterhin Ihren Hauptwohnsitz in Südtiroler haben.
Steuerlich ist es so, dass Sie in Deutschland die Lohnsteuer zahlen müssen.
In Südtirol müssen Sie dann im Frühjahr 2017 eine Steuererklärung für das Jahr 2016 machen, in der Sie das Einkommen aus Deutschland und die dort bereits gezahlten Steuern angeben müssen. (Da Ihr unbeschränkt steuerlicher Wohnsitz in Italien ist, müssen Sie hier alle Einkommen angeben, die Sie irgendwo auf der Welt eingenommen haben)
Italien rechnet die in Deutschland bereits gezahlten Steuern an und verrechnet Ihnen „nur“ noch den Differenzbetrag zum hier geltenden Steuersatz.
Krankenversicherung:
Aufgrund der Arbeitstätigkeit im Ausland und der ausländischen Krankenversicherung, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Leistungen über Ihre italienische Gesundheitskarte.
Dies müssen Sie ihrem zuständigen Gesundheitssprengel in Südtirol mitteilen.
Sobald Sie zurückkommen, melden Sie sich wieder an.
Währenddessen sind Sie über die deutsche Krankenversicherung bei Südtirolbesuchen auslandsversichert.
Rente:
bzgl. Rente müssen Sie jetzt nichts machen.
Die Rentenzeiten im EU Ausland werden innerhalb der EU Staaten angerechnet bzw. zusammengezählt. Die Auszahlung erfolgt dann aber nicht über einen Staat, sondern jeder Staat zahlt anteilig die bei ihm erworbenen Zeiten und Gelder an den Rentner aus.
Die Rente wird in dem Land beantragt, in dem man zu Rentenantritt seinen Wohnsitz hat. Falls Sie also zu Rentenbeginn in Italien leben, müssen Sie die deutsche Rente (und alle anderen ausländischen Renten) über das italienische Renteninstitut beantragen.
Die ausländischen Renten werden erst ausgezahlt, wenn auch nach den Kriterien des jeweiligen Staates das Rentenalter erreicht wird unabhängig vom Rentenbeginn im Wohnsitzstaat.
Bei einem Arbeitsverhältnis im Ausland unter einem Jahr wird die ausländische Rente in der Regel nicht getrennt, sondern mit der italienischen Rente ausgezahlt.
Arbeitsregister Südtirol:
Ihre Arbeitstätigkeit im Ausland hat nichts mit Italien zu tun und wird hier auch nicht im Arbeitsregister geführt.
Arbeitslosenmeldung:
Arbeitslos müssen Sie sich in Südtirol melden.
Folgende Schritte sind zu machen:
1. Noch in Deutschland, aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragen Sie bei Ihrem deutschen Rentenversicherungsinstitut den U1 - werden Sie nicht gleich bekommen, sondern wird Ihnen nachgeschickt – hier werden die Rentenversicherungszeiten in Deutschland bestätigt und damit der Nachweis, das Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten.
2. In Südtirol lassen Sie sich sofort beim Arbeitsamt in die Arbeitslosenliste eintragen
3. Innerhalb einer Woche nach der Eintragung in die Liste stellen Sie über ein Patronat, z.B. Patronat KVW/ACLI, den Antrag auf Arbeitslosengeld – Antrag rimpatrio (gilt für Personen, die vorher mind. 7 Monate im Ausland gearbeitet haben).
Rosemarie Mayer
Südtiroler in der Welt
Auszug aus Geburtsregister - Namensänderung
Ich bin gebürtige Südtirolerin, musste aber bei der Heirat in den 60er Jahren mit einem Franzosen die französische Staatsbürgerschaft annehmen und die italienische Staatsbürgerschaft abgeben.
Nun muss ich meinen französischen Ausweis erneuern und benötige meine Geburtsurkunde.
Von der Gemeinde in Südtirol habe ich nun einen Auszug aus der Geburtsurkunde zugeschickt bekommen, der aber nur einen (von meinen zwei) Vornamen enthält und dieser ist in italienischer Sprache.
Die französischen Behörden machen mir nun Probleme, da sie die Urkunde mit beiden Vornamen, wie sie auch in meinem französischen Ausweis stehen und in deutscher Sprache benötigen.
Was kann ich tun?
Beantragen Sie bei Ihrer Geburtsgemeinde die beglaubigte Kopie einer kompletten Abschrift der Geburtsurkunde – keinen Auszug.
In der Geburtsurkunde sind beide bzw. alle Vornamen enthalten.
Im Auszug ist nur der amtliche Rufname enthalten. Früher konnte man entscheiden, ob lediglich ein Vorname der Rufname ist und lediglich dieser bei Dokumenten anzugeben ist oder zwei bzw. mehrere Vornamen Rufnamen sind und demzufolge immer beide Namen bei amtlichen Dokumenten anzugeben sind.
Bei Ihnen ist es so, dass lediglich der erste Name der amtliche Rufname ist. Der zweite ist zwar in der eigentlichen Geburtsurkunde enthalten, wird aber beim Auszug aus dem Geburtsregister nicht vermerkt, da er für amtliche Dokumente in Italien keine Relevanz hat.
Was die italienische Schreibung Ihres Namens betrifft, war es zum Zeitpunkt Ihrer Geburt in den vierziger Jahren üblich, dass die deutschen Taufnamen auf der Gemeine in italienischer Schreibweise eingetragen wurden.
Dies können Sie auch jetzt noch ändern lassen, indem wir für Sie einen Antrag auf Namensänderung bei der Generalstaatsanwaltschaft stellen.
Notwendige Unterlagen:
- ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular, das ich Ihnen zuschicke
- Kopie eines gültigen Ausweises - unterschrieben mit Datum
- eine vollständige Abschrift der Geburtsurkunde (bekommen Sie bei Heimatgemeinde in Südtirol)
- eine Sammelbescheinigung über die Staatsbürgerschaft sowie den Familienbogen (bekommen Sie bei Heimatgemeinde in Südtirol)
- 2 Stempelmarken in der Höhe von 3,54 Euro (über Trafik in Südtirol erhältlich)
Diese Unterlagen lassen Sie mir zukommen und ich leite Sie an die Generalstaatsanwaltschaft weiter.
Bei Genehmigung der Namensänderung wird die Generalstaatsanwaltschaft den Auftrag zur Namensänderung Ihrer Heimatgemeinde zukommen lassen. Diese wird daraufhin den Namen im Geburtsregister umändern.
Sobald die Änderung vollzogen ist, lassen Sie sich eine beglaubigte Kopie der vollständigen Abschrift der Geburtsurkunde von der Heimatgemeinde zukommen. Ein zweite beglaubigte Kopie muss die Gemeinde in Südtirol an Ihre jetzige Wohnsitzgemeinde in Frankreich schicken.
Lassen Sie der Gemeinde in Südtirol die entsprechen Postadressen zukommen.
In der Regel geht die Bearbeitung innerhalb weniger Wochen.
Rosemarie Mayer
Beerdigung in Südtirol
Wissen Sie, was im Todesfall eines "AIRE-Südtirolers" im Ausland passiert. Kann das Begräbnis weiterhin in Südtirol stattfinden oder muss dieses in Deutschland stattfinden?
Ob man in Südtirol beerdigt werden kann, hängt von der Pfarrei bzw. dem „Platzangebot“ auf dem Friedhof ab, auf dem beerdigt werden soll.
Jedenfalls ist es kein automatisches Recht eines Südtirolers mit Wohnsitz im Ausland in der Heimatgemeinde in Südtirol begraben zu werden. In jedem Fall ist eine Anfrage an die betroffene Pfarrei zu stellen.
Rosemarie Mayer 4/18
Heirat im Ausland (standesamtlich) Meldung in Südtirol
Ich habe im Ausland geheiratet und möchte nun wissen, ob ich dies auch in Südtirol melden muss.
Ja, denn jede Änderung des Personenstandes ist der Heimatgemeinde in Südtirol über das jeweils zuständige italienische Konsulat im Ausland mitzuteilen.
Denn, um in Italien Gültigkeit zu erlangen, muss eine im Ausland geschlossene Zivilehe in der zuständigen italienischen Gemeinde (meist Heimatgemeinde) eingetragen werden.
BENÖTIGTE UNTERLAGEN
- Antrag auf Eintragung der Ehe
- Original des von der zuständigen österreichischen Behörde ausgestellten Auszuges aus dem Heiratseintrag im mehrsprachigen Format
- Meldezettel beider Ehepartner (Bestätigung der Meldung mit Hauptwohnsitz im Ausland)
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises (Reisepass oder Personalausweis) beider Ehepartner (inkl. der Seiten, auf der die Unterschriften ersichtlich sind)
- DIREKT bei der italienischen Gemeinde (§12 des DPR 396/2000)
- Übermittlung PER POST an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft/Konsulat,
- PERSÖNLICH in der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft/Konsulat
Andere Formen der Einreichung sind nicht zulässig, da die Unterlagen im Original vorgelegt werden müssen.
Selbst wenn der Konsularabteilung durch die ausländische Gemeinde die Heiratsurkunde übermittelt wird, so obliegt es dem italienischen Staatsbürger, den Antrag auf Eintragung der Ehe wie oben beschrieben zu stellen.
Heirat in Südtirol - ausländischer Staatsbürger
Mein Partner und ich würden gerne nächstes Jahr in Südtirol heiraten.
Da ich gebürtig aus Südtirol bin, wäre es mein Traum, mich in Südtirol trauen zu lassen.
Mein Partner und ich besitzen keine italienische Staatsbürgerschaft und haben unseren Wohnsitz im Ausland. Wir sind damit in keiner Südtiroler Gemeinde gemeldet.
Gibt es für uns die Möglichkeit in Südtirol zu heiraten und wenn ja, was ist alles zu beachten?
Folgendes ist bei einer Heirat in Südtirol von Nicht Italienischen Staatsbürgern mit Wohnsitz im Ausland zu beachten.
Dokumente, die benötigt werden:
1. Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt von der Wohnsitzgemeinde - darf nicht älter als 6 Monate sein (enthält Informationen zum Zivilstand – ledig, verwitwet, geschieden (wann die Scheidung rechtskräftig wurde)
2. Internationaler Geburtsauszug beider Partner mit Elternangabe
3. Erklärung des Einwohnermeldeamtes über Wohnsitz, Staatsbürgerschaft und Zivilstand (internationaler Auszug!)
4. Personalausweis
5. Personalausweis der Trauzeugen
Nehmen Sie mit dem Standesamt, in dem die Trauung stattfinden soll rechtzeitig Kontakt auf und klären ab, ob der Wunschtermin frei ist und ob Kosten anfallen (wird unterschiedliche gehandhabt) Grundsätzlich gilt, dass man in der Gemeinde heiraten darf, in der man als Gast für den Zeitraum der Eheschließung untergebracht ist.
In den meisten Gemeinden kann man nur im Gemeindeamt heiraten, da dies die einzig eingetragene öffentliche Amtsstube ist. In machen Gemeinden gibt es allerdings auch Ausnahmen. Z.B. kann man in Bruneck kostenpflichtig auch auf Schloss Bruneck heiraten.
Bei einer Heirat in Italien ist zu berücksichtigen:
Sie werden laut italienischem Gesetz getraut und dies bedeutet eigentlich auch, dass bei einer Scheidung das italienische Gesetz greift (letzteres wird in der Praxis aber eher selten so gehandbabt)).
Die Braut muss seit mindestens 300 Tagen freien Standes sein (d.h. seit mindestens 300 Tagen geschieden), ansonsten kann die Ehe nicht eingegangen werden.
Es dürfen weder Hindernisse der Verwandtschaft, Schwägerschaft, Annahme als Kind bzw. Pflegekind oder anderer Hindernisse im Sinne der Art. 85. 86, 87 und 88 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches (codice civile) bestehen.
Dies muss das Brautpaar beim Standesamt der Gemeinde in Südtirol in einem Protokoll vor dem Standesbeamten erklären und unterzeichnen.
Trauungen finden in den Amtssprache statt, also deutsch/italienisch oder einer von beiden.
Die Urkunden müssen in beiden Sprachen unterzeichnet werden.
Nach der Trauung erhält das Brautpaar einen internationalen Trauschein.
Die Trauung muss der jeweiligen Wohnsitzgemeinde mitgeteilt werden.
Das Standesamt in Südtirol übermittelt den Trauungsakt an die jeweiligen Behörden wie z.B. Konsulat, Geburtsgemeinde und Wohnsitzgemeinde, um eine flächendeckende Information und die Eintragung des Ehestandes auch im Ausland zu garantieren.
Südtiroler in der Welt
April 2014
Heirat (kirchlich) in Südtirol trotz Kirchenaustritt im Ausland
Kirchliche Heirat in Südtirol bei Kirchenaustritt in Deutschland
Ich wohne mit meiner Südtiroler Freundin seit Jahren in München und möchte auf Grund der Kirchensteuer aus der katholischen Kirche in Deutschland austreten. Viele Infos dazu habe ich schon auf Ihrer Homepage gefunden, allerdings blieb eine Frage offen: dürfen wir problemlos kirchlich in Südtirol heiraten, d.h. dürfen wir unseren Hochzeitsort auch außerhalb unseres Wohnlandes (Deutschland) frei wählen?
Sie können kirchlich durchaus außerhalb Deutschlands heiraten.
Einer kirchlichen Heirat in Südtirol steht auch nichts im Wege, trotz dass Sie in Deutschland aus der Kirche austreten werden.
Sofern man erst nach 2010/2011 aus der Kirche aus Steuergründen ausgetreten ist, bleibt man in Südtirol vollwertiges Mitglied der katholischen Kirche mit allen Rechten und Pflichten.
Für die kirchliche Heirat in Südtirol benötigt man in der Regel (vom trauenden Pfarrer in Südtirol bestätigen lassen):
- Ehefähigkeitszeugnis
Unsere Erfahrung ist, dass die meisten Dokumente von Land zu Land unterschiedlich bezeichnet werden bzw. teils auch so nicht vorhanden sind.
Inhalt dieses Zeugnisses ist eine Bestätigung der Gemeinde, dass Sie aufgrund Ihres Zivilstandes berechtigt sind, eine Ehe einzugehen.
Wenn die standesamtliche Trauung bereits länger vor der kirchlichen Trauung erfolgt ist, kann es sein, dass von der Ehefähigkeit abgesehen wird, da diese ja bereits für die standesamtliche Trauung überprüft worden ist.
- Bestätigung der erfolgten standesamtlichen Heirat. Im Rahmen der Hochzeit erhalten Sie von der Gemeinde, in der Sie standesamtlich heiraten eine Bestätigung der Trauung. Davon benötigen Sie eine Kopie.
- Taufzeugnisse von Ihnen und Ihrer Freundin
- Außerdem müssen Sie einen Brautleutekurs machen bzw. mit einem Priester Gespräche mit Braut und Bräutigam führen – das sog. Brautexamen.
Am besten wenden Sie sich an den Pfarrer Ihrer jetzigen Wohnsitzgemeinde in Deutschland.
Dieser kann Ihnen bestätigen, welche Dokumente benötigt werden und kann mit Ihnen die nötigen vorbereitenden Gespräche/Brautexamen führen, sodass sie für diese nicht extra nach Südtirol fahren müssen.
Diese Bestätigungen können über den deutschen Pfarrer an die Diözese Bozen Brixen weitergeleitet werden, die dann die Erlaubnis ausstellt, dass Sie (trotz Austritt in Deutschland) in Südtirol kirchlich heiraten dürfen.
Sollten Sie allerdings beide aus der Kirche in Deutschland ausgetreten sein, kann es sein, dass sich der deutsche Pfarrer weigert, die Vorbereitung mit Ihnen zu machen.
In diesem Fall wenden Sie sich bzgl. der vorbereitenden Gespräche an den Pfarrer Ihrer letzten Wohnsitzgemeinde in Südtirol. Dann ist mit diesem das Brautexamen zu machen.
Sollten weitere Fragen sein, bin ich gerne für Sie da.
Bei Problemen können Sie sich an den Direktor des Eheamtes der Diözese Bozen Brixen Pater Alois Hillebrand 0471 306204 wenden.
Die standesamtliche Heirat müssen Sie wie jede andere Änderung des Personenstandes (auch Geburten von Kindern sind mitzuteilen) und Adressänderung dem zuständigen italienischen Konsulat (Möhlstraße - München) in Deutschland mitteilen. Die Änderung wird dann auch in Ihrer Südtiroler Heimatgemeinde verzeichnet.
Kinder hätten dann auch die Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft (D und ITA).
Rosemarie Mayer 4/18
italienisches Außenministerium
Auf der Seite "italiani nel mondo" des italienischen Außenministeriums finden Sie aktuelle Berichte für Auslandsitaliener sowie Informationen betreffend die konsularischen Dienste der italienischen Vertretungen im Ausland.
italienische Vertretungen im Ausland - Konsulate - Botschaften
Hier finden Sie alle italienischen Konsulate und Botschaften weltweit.
Kirchensteuer/Kirchenabgabe in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Welche Auswirkungen hat es auf meine Kirchenzugehörigkeit in Italien, wenn ich aus steuerlichen Gründen aus der Kirche in Deutschland austrete?
Wenn Sie rein aus steuerrechtlichen Gründen, nicht aber aus Glaubensgründen aus der Kirche in Deutschland (gleiches gilt auch für Österreich und Schweiz) austreten, hat das für Sie keine Folgen auf die Kirchenzugehörigkeit in Italien. Sie bleiben hier in Italien ein vollwertiges Mitglied der katholischen Kirche. Damit soll den Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, einen Unterschied zwischen einem steuerlichen und einem moralischen Austritt zu machen.
Folgende Schritte sind dazu nötig:
Sie erklären beim Standesamt Ihrer deutschen Wohnsitzgemeinde, dass Sie aus der Kirche austreten möchten.
Daraufhin werden Sie in Deutschland von der Zahlung der Kirchensteuer befreit.
Das deutsche Standesamt leitet die Mitteilung über den Kirchenaustritt an die Diözese Bozen Brixen weiter. Diese nimmt daraufhin per Post Kontakt mit Ihnen auf (kann etliche Monate dauern) und fordert Sie auf ein mitgeschicktes Formular (u.a. über die Gründe des Kirchenaustritts) auszufüllen und zurückzuschicken.
Sofern Sie bestätigen, lediglich aus Steuergründen, nicht aber aus Glaubensgründen aus der Kirche in Deutschland ausgetreten zu sein, bleiben Sie in Italien ein vollwertiges Mitglied der katholischen Kirche mit allen Rechten und Pflichten. In Deutschland hingegen können Sie keine kirchlichen Rechte mehr wahrnehmen.
Wenn Sie hingegen aus Glaubensgründen aus der Kirche austreten und dies auch gegenüber der Diözese Bozen Brixen vertreten, gelten Sie auch in Italien als ausgetreten, und dies wird im Taufbuch vermerkt.
Bis vor wenigen Jahren wurde dies anders gehandhabt.
Da brachte ein Austritt aus der deutschen Kirche automatische einen Austritt aus der italienischen Kirche mit sich.
Falls ein Betroffener Interesse hat, wieder in die katholische Kirche in Italien aufgenommen zu werden, kann er dies jederzeit machen. Einer Wiederaufnahme steht nichts im Wege. Dazu wendet man sich am besten an die Heimatpfarrei in Südtirol.
Rosemarie Mayer
Kirchenaustritt in der Schweiz
Ich bin Katholik und möchte in die Schweiz ziehen.
Ich habe nun gehört, dass man in der Schweiz eine Kirchensteuer entrichten muss.
Wie kann ich dem von Anfang an entgehen?
Ich habe auch Ihrer Internetseite www.kvw.org/suedtiroler-welt gelesen, dass ich in Südtirol Mitglied der Kirche bleiben kann.
Wie geht das?
Konsequenzen des Austritts
Generell ist es so, dass die Kirche in Italien die Kirchensteuer bzw. Kirchenabgabe in der Schweiz, Österreich und Deutschland nicht begrüßt.
Aus diesem Grund akzeptiert u.a. auch die Diözese Bozen Brixen einen Kirchenaustritt in den genannten Ländern, sofern er ausschließlich aus steuerlichen Gründen erfolgt.
Die Konsequenz ist, dass man in Südtirol dann nach wie vor Mitglied der katholischen Kirche mit allen Rechten und Pflichten bleibt. Im neuen Wohnsitzland ist man dann kein Mitglied mehr und kann in diesem Land nicht mehr heiraten, ein Patenamt übernehmen,…
Kirchenaustritt wie:
Sie können der Kirchensteuer in der Schweiz von Anfang an entgehen, indem Sie auf dem Meldeformular der Schweizer Gemeinde bei der anzukreuzenden Konfession „konfessionslos“ eintragen.
Bei Personen, die bereits länger in der Schweiz leben und sich einer Konfession zugehörig erklärt haben, ist auch ein nachträglicher Austritt möglich.
Das entsprechende Austrittsscheiben ist an die zuständige Pfarrgemeinde zu richten.
In der Regel reicht es, wenn das Schreiben folgende Inhalte enthält:
- Name
- Anschrift
- derzeitige Konfession
- Geburtsdatum und –ort
- Taufdatum und –ort
- kurze Begründung (nicht verpflichtend)
In den meisten Kantonen reicht die handschriftliche Unterschrift aus – im Kanton St. Gallen hingegen benötigen Sie eine amtlich beglaubigte Unterschrift, die Sie auf der Gemeinde erwirken können.
Versenden Sie den Brief mittels Einschreiben.
Zusätzlich empfehlen wir, eine Kopie des Schreibens auch an das Steueramt der Wohnsitzgemeinde zu schicken.
Die Kirchensteuer wird bis zum Datum des Austrittsschreiben anteilsmäßig auf das Jahr berechnet.
Sollten Sie einen Brief mit Rückfragen zum Austritt erhalten, sei es von Seiten der Schweizer Kirche als auch von der Diözese Bozen Brixen, so teilen Sie mit, dass Sie ausschließlich aus steuerlichen Gründen aus der Kirche austreten.
Nur mit dieser Begründung blieben Sie in Südtirol Mitglied der katholischen Kirche.
Rosemarie Mayer 4/17
Südtiroler in der Welt
Mutterschaftsgeld in Deutschland
Ich arbeite und lebe seit einem Jahr in Deutschland. Nun bin ich schwanger und möchte in Deutschland das Mutterschaftsgeld beantragen. Doch in Deutschland sagt man mir, dass ich dazu mindestens 36 Monate in die Rentenkasse eingezahlt haben muss. In Italien habe ich vor meinem Umzug ins Ausland bereits gearbeitet.
Kann ich diese Zeit in Deutschland anrechnen lassen, um auf die 36 geforderten Monate zu kommen? Und was muss ich diesbezüglich machen?
Als berufstätige Schwangere hat man in Deutschland Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
In einigen Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz sind Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, ... an die Zurücklegung bestimmter Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten geknüpft. Je nach Land und Leistung können diese zwischen einigen Monaten und Jahren variieren.
So muss der Versicherte in Deutschland nachweisen, dass er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (zu der auch eine Schwangerschaft gehört) mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat.
Kann der Betreffende diese bestimmte Zeit im derzeitigen Beschäftigungsstaat nicht vorweisen, werden die Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten, die bereits in anderen EU Mitgliedstaaten oder der Schweiz zurückgelegt wurden, zusammengerechnet. Damit wird gewährleistet, dass Personen, die ihre Stelle wechseln und sich in einen anderen Staat begeben, weiterhin anspruchsberechtigt sind.
Dazu benötigt man das Formular E 104 (Bescheinigung über die Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten)
Zu diesem Zweck stellt der Betreffende einen Antrag bei dem/den zuletzt geltenden Versicherungsträgern. Diese füllen den entsprechenden Teil im Vordruck aus und übersenden sie dem Versicherten. Dieser muss wiederum die Bescheinigung dem nun zuständigen Versicherungsträger vorlegen, damit dieser die Zeiten berücksichtigen kann. Teilweise wird dieser Vorgang auch vom Versicherungsinstitut des derzeitigen Beschäftigungsstaates selbst übernommen.
In Italien muss das Formular E104 von der INPS bzw. dem letzten zuständigen Versicherungsinstitut ausgefüllt werden.
Rosemarie Mayer
Praktikum in Südtirol
Ich bin die Tochter eines Südtirolers im Ausland und lebe und studiere in Deutschland. Im Rahmen meines BWL Studiums muss ich ein 2 oder auch mehrmonatiges Praktikum machen, was ich gerne in Südtirol umsetzen würde. Am Günstigsten wäre ein Praktikum in einer Bank. Können Sie mir sagen, an wen ich mich diesbezüglich wenden kann und welche Schritte nötig sind?
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit in Südtirol ein Praktikum zu machen. Als Universitätsstudentin ist die Höchstdauer des Praktikums 6 Monate (Minimum 2 Wochen), wobei dies bei entsprechendem Antrag auch verlängert werden kann.
Der Ablauf ist folgender:
Sie müssen selbst bei einer Bank oder einem anderen von Ihnen gewünschten Arbeitgeber um ein Praktikum anfragen. Daraufhin müssen Sie bzw. der künftige Praktikumsplatz ein Antragsformular an den Arbeitsservice (ehemaliges Arbeitsamt) schicken, der das Praktikum genehmigt. Das Praktikum darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung von Seiten des Arbeitsservice vorliegt.
Es gibt bereits Arbeitsfelder, bei denen ein Praktikum sofort genehmigt wird und andere Berufsfelder, die bis jetzt noch nicht als Praktikum angesucht wurden und deshalb erst noch auf die Praktikumstauglichkeit geprüft werden müssen (dies dauert ca. 2 Wochen). Nach der Genehmigung durch den Arbeitsservice bekommt der Arbeitgeber eine Kopie des Abkommens, der wiederum eine Kopie an den Praktikanten weiterleiten muss. Für bereits bestehende Berufsfelder gibt es bereits fertige Antragsformulare (z.B. Formular für Bürofachkraft), für neue gibt es ein individuelles Formular, in dem der Arbeitsbereich genau beschrieben werden muss. Das Berufsfeld müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären.
Weitere Informationen und die jeweiligen Formulare (individuelle und bereits bestehende Berufsfelder) finden Sie unter www.provinz.bz.it/arbeit/formulare
und bei der Zentralstelle des Arbeitsservice:
Leonardo-da-Vinci-Str. 7
39100 Bozen
Tel. 0471/412730-38
as@provinz.bz.it
Neben dem Formular benötigt der Arbeitsservice auch eine Studienbescheinigung und eine Fotokopie des Personalausweises von Ihnen.
Rosemarie Mayer
RAI Fernsehgebühren Befreiung
RAI Fernsehgebühren über die Stromrechnung
Durch das Stabilitätsgesetz 2016 kann die RAI-Fernsehgebühr nicht mehr wie üblich vom Abonnenten direkt an den Staat gezahlt werden, sondern wird über die Stromrechnung eingezogen.
Seit 1. Januar 2016 wird der Besitz von mindestens einem Fernsehgerät angenommen, sobald ein Stromanschluss besteht.
Die Fernsehgebühr wird jährlich stillschweigend erneuert.
Die Gebühr wird zu Lasten der Person in Rechnung gestellt, auf die die Stromrechnung lautet.
Der Betrag von 90 Euro wird seit 2017 auf Monatsraten verteilt.
Befreiung von der Gebühr
Grundsätzlich muss jede Person, die ein Fernsehgerät besitzt, die Abgabe zahlen.
Folgende Personen sind allerdings von der Zahlung befreit:
- Personen, die kein Fernsehgerät besitzen
- Personen, die nur einen Computer, ein Tablet oder Smartphone ohne Funkempfangsgerät besitzen, oder auch nur ein oder mehrere Radiogeräte, die nicht für den Empfang von Funksendungen geeignet oder aufrüstbar sind. Daraus folgt, dass Computer, die den Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen nur über das Internet ermöglichen, aber nicht digital-terrestrisch oder über Satellit empfangen können, sowie die älteren analogen Geräte (sofern kein Decoder angeschlossen ist) nicht gebührenpflichtig sind.
Wie befreit man sich?
Folgendes Formular ist entsprechend der Benutzerhinweise auszufüllen. Insbesondere müssen Personen, die den Nichtunterhalt eines Fernsehgerätes erklären, Übersicht (Quadro) A ausfüllen. Die Erklärung muss dann unterzeichnet und zusammen mit der Kopie eines Personalausweises eingereicht werden.
Für das Jahr 2019 ist der Antrag zwischen 1. Juli 2018 bis 31. Januar 2019 einzureichen. Wobei wir empfehlen, den Antrag bis spätestens 1. Dezember 2018 eingereicht zu haben.
auf telematischem Wege, über den Fisconline- oder Entratel-Zugang auf der Seite der Agentur der Einnahmen;
auf dem Postweg mit einem Einschreiben ohne Briefumschlag (die Seiten sind also einseitig auszudrucken, zu falten, an den beiden Rändern ist das Bündel mit Klebestreifen zu verschließen, und die Adresse wird auf der weißen Rückseite des Bündels angegeben) an die folgende Adresse:
Agenzia delle entrate
Ufficio Torino 1
Sportello abbonamenti TV
Casella postale 22
10121 - Torino
Um die Befreiung muss jedes Jahr erneut angesucht werden.
Informationen:
Für Informationen hier die kostenlose Grüne Nummer der Rai: 800938362
oder aus dem Ausland: 0039 0687408198 (Mo-Sa, 9-21 Uhr) allerdings kostenpflichtig
Rosemarie Mayer
RAI Fernsehgebühren nicht auf Stromrechnung
Stromrechnung ohne Fernsehgebühr
In den letzten Wochen sind die Stromrechnungen angekommen, auf denen die Fernsehgebühren enthalten sind.
Bei so manchem Südtiroler in der Welt, der in Südtirol eine Immobilie mit einem Fernsehgerät besitzt, wurde die Fernsehgebühr allerdings nicht einbehalten.
Aber Achtung, das heißt nicht automatisch, dass Sie von der Zahlung befreit sind.
Generell gilt:
Personen mit „Haupt“-Wohnsitz im Ausland, MÜSSEN in Italien die Fernsehgebühr zahlen, wenn sie in Italien eine Immobilie mit einem Fernsehgerät besitzen und diese Wohnung die einzige Wohnung in Italien ist.
Fälschlicherweise wird leider immer wieder verkürzt mitgeteilt, dass Zweitwohnungen generell von der Fernsehgebühr befreit sind.
Dies ist nur der Fall, wenn man eine weitere Wohnung in Italien besitzt und für diese bereits die Stromgebühr zahlt, dann ist man für die Zweitwohnung von der Gebühr befreit.
Zahlung über die Stromrechnung:
In der Regel erfolgt die Bezahlung der Gebühr mittels automatischer Belastung in der Stromrechnung des jeweiligen Stromlieferanten.
Einige Stromlieferanten haben allerdings keinen Einbehalt über die Stromrechnung vorgenommen.
Fragen Sie bei Ihrem Stromlieferanten nach, wie dies gehandhabt wird.
Der Stromlieferant ALPERIA hat den Einbehalt
- bei allen D2 Tarifen (diesen günstigeren Tarif zahlen Ansässige für die Hauptwohnung und auch in der Regel Südtiroler in der Welt für die (einzige) Immobilie in Italien)
- nicht hingegen bei allen zahlungsverpflichteten D3 Tarifen vorgenommen.
Diese sind aber deswegen nicht von der Bezahlung der Fernsehgebühr befreit.
(Befreit sind nur Personen , die bereits für eine andere (Haupt)-Wohnung in Italien die Gebühren bezahlen)
Zahlung mittels Formular F24:
Wird die Fernsehgebühr nicht über den Stromlieferanten einbehalten, so muss der
Steuerpflichtige die Zahlung eigenständig über den Zahlungsvordruck F24 durchführen.
Dies kann online (sofern man ein Konto in Italien hat) oder bei jeder Bank und Post in Italien gemacht werden.
Die Agentur der Einnahmen hat dazu folgende Steuerschlüssel erlassen:
TVRI - bei Erneuerung eines bereits bestehenden RAI-Fernsehabonnements (rinnovo
de/l'abbonamento)
TVNA- bei Neuabschluss eines RAI-Fernsehabonnements (nuovo abbonamento)
Bei Einzahlung mittels F24 ist der Betrag von 90 Euro im Bereich "Erario - Staatssteuern"
anzugeben. Das jeweilige Bezugsjahr ist auch anzugeben.
Wer zwar zur Zahlung verpflichtet wäre, aber weder über die Stromrechnung noch über den F24 die Fernsehgebühr entrichtet hat, sollte dies nachholen.
Unterlassene Zahlung:
Für eine unterlassene Zahlung der RAI-Fernsehgebühr werden Verwaltungsstrafen in Höhe von 200 Euro bis 600 Euro eingehoben.
Zahlungsverpflichtete Personen müssen die Gebühren also über das Formular F24 bezahlen.
Befreiung von der Fernsehgebühr:
Sofern man kein Fernsehgerät besitzt oder bereits ein Mitglied der selben gemeldeten Familie die Fernsehgebühren zahlt, ist in beiden Fällen die Befreiung zu beantragen.
Der Antrag für das Jahr Folgejahr muss innerhalb 31. Januar des Folgejahres eingereicht worden sein.
Wird der Antrag verspätet eingereicht, wird die Steuer nur für das 1. Halbjahr des Folgejahres einbehalten.
Der Antrag für 2019 kann von 1. Juli 2018 bis 31. Januar 2019 eingereicht werden.
Zusätzliche Details kann man der Internetseite der RAI entnehmen.
Rosemarie Mayer
Südtiroler in der Welt
Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung
Unsere Tochter wohnt im Elternhaus meines Mannes in Südtirol und arbeitet dort in einem Pflegeheim. Vor kurzem wollte sie am Wettbewerb zur Besetzung einer öffentlichen Stelle als Pflegehelferin teilnehmen. Sie wurde aber nicht zugelassen, weil ihr eine gültige Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe fehlte. Sie hat daraufhin sofort im September die Sprachgruppenzugehörigkeit abgegeben. Allerdings wird diese erst im März 2011 rechtskräftig. Warum muss sie jetzt so lange warten und wieso kann ein solcher „Formfehler“ so große Auswirkungen haben?
Heimatferne, die aus dem Ausland in ihre Heimat, zurück kehren, müssen innerhalb eines Jahres die Erklärung der Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe abgeben, sofern sie bestimmte Rechte in Anspruch nehmen wollen. Dazu gehören beispielsweise das Ansuchen um Wohnbauförderung und unter Anderem auch die Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben.
Die Gemeinde schickt der betreffenden Person eine Aufforderung zur Abgabe der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung, welche auch eine Frist beinhaltet. Wird die Erklärung innerhalb diesen Zeitraums abgegeben, so ist sie sofort wirksam. Falls der Termin nicht eingehalten wird, sieht der Gesetzgeber eine Wartezeit von 18 Monaten vor und genau dies ist bei Ihrer Tochter der Fall. Die Konsequenz der nicht fristgerechten Erklärung sind für Ihre Tochter weit reichend, denn sie kann weder um einen Mietbeitrag ansuchen noch zur Zweisprachigkeitsprüfung antreten und das Wichtigste: Sie kann bei keinem Wettbewerb für eine Stelle im öffentlichen Bereich antreten. Daher ist es überaus wichtig, die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung unmittelbar nach Übersiedlung abzugeben.
Rosemarie Mayer
SPID
Behördengänge online
Seit März 2018 gibt es beim Zugang zu den Online-Diensten eine Neuerung: Durch die Einführung der digitalen Identität SPID (Sistema Pubblico di Identità Digitale) ist es möglich, auch von außerhalb der Landes- und Staatsgrenzen und damit auch für Südtiroler im Ausland, mit Benutzername und Passwort auf dem persönlichen Bereich myCIVIS (https://my.civis.bz.it) im Südtiroler Bürgernetz die eigenen Dokumente und Unterlagen einzusehen. Wer eine aktivierte Bürgerkarte mit Lesegerät besitzt, kann diese weiterhin als Zugangsschlüssel zu myCIVIS nutzen.
SPID ersetzt somit den ehemaligen eGov-Account, mit dem man sich bisher mit Passwort und Benutzername bei seinem digitalen Bürgerkonto anmelden konnte. SPID funktioniert ähnlich. Die neue digitale Identität gilt nämlich auf dem gesamten italienischen Staatsgebiet als Schlüssel zu den Online-Diensten beispielsweise vom Nationalen Fürsorgeinstitut (NISF/INPS) oder der Agentur für Einnahmen. Auch die Beantragung und Verlängerung des Südtirol Passes, Abo+, euregiofamilypass wird künftig über SPID laufen.
Insgesamt acht sog. Provider bieten die neue digitale Identität an. Die SPID-Aktivierungsverfahren können bei den meisten Anbietern komplett online abgewickelt werden, einige bieten im Staatsgebiet (auch in Südtirol) einen Schalterdienst an. Um SPID beantragen zu können muss man mindestens 18 Jahre alt sein und die italienische Staatsbürgerschaft besitzen.
Informationen zu SPID gibt es unter https://spid.gov.it (nationale Seite) oder unter https://my.civis.bz.it/spid_d. Hilfe und weitere Informationen zu SPID, aber auch zu den Online-Diensten und zur Bürgerkarte gibt es unter https://my.civis.bz.it/hilfe oder telefonisch unter +39 081 197 37 205.
Notwendige Dokumente für die Registrierung von italienischen Staatsbürgern mit Wohnsitz im Ausland sind:
Bürgerkarte mit Steuernummer und ein gültiges Ausweisdokument (entweder Identitätskarte oder Reisepass, der von einer italienischen Behörde ausgestellt wurde).
In Ermangelung einer Bürgerkarte, ist die Karte mit der Steuernummer (auf deren Rückseite die “Identifikationsnummer der Karte” angegeben ist) ausreichend. Fehlt beides kann über das Konsulat bei der Agentur der Einnahmen die Steuernummer beantragt werden (für weitere Informationen http://www.esteri.it/mae/it/italiani_nel_mondo/serviziconsolari/codice_fiscale.html ). In diesem Falle hat das von der Agentur der Einnahmen ausgestellte und vom Konsulat vidimierte Zertifikat mit der Steuernummer Gültigkeit.
Staatsbürgerschaft doppelte - Italien Deutschland
Ist es möglich, in Italien sowie in Deutschland zwei Staatsbürgerschaften zu haben.
Ich habe bis jetzt „nur“ die italienische und bin seit 41 Jahren mit erstem Wohnsitz in Deutschland.
Seit 2002 bzw. 2004 ist es in Deutschland möglich, die deutsche UND die italienische Staatsbürgerschaft zu haben, ohne eine der beiden Staatsbürgerschaften abgeben zu müssen.
Sie können sich zur Beantragung direkt an die zuständige deutsche Behörde (in der Regel sind das die Landratsämter bzw. Kreisverwaltungsreferate) wenden.
Dort wird man Ihnen alle Details zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft mitteilen.
Voraussetzungen zur Einbürgerung sind u.a.:
unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland
seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland - diese Zeit verringert sich, wenn der Ehepartner deutscher Staatsbürger ist - sog. Ermessenseinbürgerung
Sicherung des Lebensunterhalts für sich und Familienangehörige ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld
ausreichende Deutschkenntnisse
Einbürgerungstest über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung
Keine Verurteilung wegen einer Straftat
Bekenntnis zum deutschen Grundgesetz
In der Regel wird bei der Einbürgerung eine Gebühr von 255 Euro fällig.
Rosemarie Mayer
Südtiroler in der Welt
Staatsbürgerschaft für ausländische Ehefrau
Ich bin Südtiroler und lebe in Deutschland. Meine Frau ist Deutsche (wir haben in Deutschland geheiratet) und möchte die italienische Staatsbürgerschaft zusätzlich zur deutschen beantragen. Wir haben uns an das italienische Konsulat gewandt und auch die entsprechenden Auskünfte erhalten. Dabei ist jedoch der folgende Punkt unklar: ich muss unter anderem folgende Bescheinigung besorgen:
'estratto per riassunto dai registri di matrimonio rilasciato dal Comune italiano presso il quale è stato trascritto l'atto certificato di cittadinanza' . Können Sie mir sagen, um was es sich dabei genau handelt und wo ich diese Bescheinigung besorgen kann?
Grundsätzlich kann Ihre Frau die italienische Staatsbürgerschaft beantragen, wenn sie seit mindestens drei Jahren mit einem italienischen Staatsbürger verheiratet ist.
Ihre Heirat muss aber auch in Südtirol in Ihrer ehemaligen Wohnsitzgemeinde eingetragen worden sein – entweder durch eine Mitteilung Ihrerseits über das Konsulat oder eine Mitteilung direkt an die Gemeinde. Wenn Sie dies ordnungsgemäß gemacht haben, ist Ihre Heirat auch in Ihrer Heimatgemeinde „vollzogen“ und eingetragen. Diese Bescheinigung über die Eintragung in der Südtiroler Gemeinde benötigt das Konsulat. Sie bekommen Sie in Ihrer Heimatgemeinde in Südtirol.
Sollte die Meldung nicht gemacht worden sein und Ihre Heimatgemeinde nicht über Ihre Heirat informiert worden sein, so müssen Sie dies unbedingt nachholen. Erst dann kann Ihre Frau die italienische Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso sind Scheidungen in der Südtiroler Heimatgemeinde zu melden.
Staatsbürgerschaft - Wiedererlangung der italienischen Staatsbürgerschaft
Nach meiner Eheschließung mit einem deutschen Staatsbürger 1975, hatte ich mich im Jahr 1992 entschieden, die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
musste ich den italienischen Pass abgeben. Mir war im
Zuge der Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft nicht bewusst,
dass ich im gleichen Moment die italienische Staatsbürgerschaft abgeben
muss.
Gibt es eine Möglichkeit, die italienische Staatsbürgerschaft wieder zu
erwerben - ohne die deutsche abgeben zu müssen ? Wenn ja, an wen müsste
ich mich wenden bzw. wo kann ich zusätzliche Informationen erhalten ?
Generell ist es seit 2004 möglich, beide Staatsbürgerschaften, d.h. die deutsche und die italienische zu haben.
Allerdings handelt es sich bei Ihnen um einen Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft, da sie ja die italienische Staatsbürgerschaft besessen haben und diese aus den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen abgeben mussten bzw. verloren haben.
Der Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft ist bei folgenden Sachverhalten möglich:
automatisch
- nach Ablauf eines Jahres nachdem der Bürger den Wohnsitz nach Italien verlegt hat, falls nicht innerhalb der gennannten Frist ein ausdrücklicher Verzicht erklärt worden ist;
auf Antrag
- wenn der Bürger für den italienischen Staat Wehrdienst leistet;
- wenn der Bürger in den öffentlichen Dienst des italienischen Staates, auch im Ausland, aufgenommen wurde oder wird;
- wenn der Bürger im Ausland ansässig ist und gegenüber den italienischen Konsularbehörden im Ausland eine Erklärung abgibt, derzufolge er die italienische Staatsangehörigkeit wiedererlangen möchte, und wenn er seinen Wohnsitz vor Ablauf eines Jahres ab Abgabe der Erklärung nach Italien verlegt;
- wenn die Antragstellerin ihre italienische Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung mit einem ausländischen Staatsbürger vor dem 01. Januar 1948 automatisch verloren hat und eine Erklärung abgibt, derzufolge sie die italienische Staatsangehörigkeit wieder erlangen möchte.
In Ihrem Fall bedeutet das, dass Sie den Wohnsitz nach Italien verlegen müssen, damit Sie die italienische Staatsbürgerschaft wiedererlangen können.
Rosemarie Mayer 6/18
Südtiroler in der Welt
Südtirol Abo 65+
Auch Südtiroler im Ausland können den Südtirol Pass 65+ beantragen
Beim Südtirol Pass 65+ handelt es sich um einen persönlichen, elektronischen Fahrschein im Kreditkartenformat, der auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln in ganz Südtirol gültig ist. Für eine fixe Jahrespauschale zwischen 20 und 150 Euro können damit beliebig viele Fahrten abgewickelt werden: mit den Überlandbussen, Stadt- und Citybussen, mit den Regionalzügen sowie mit den Seilbahnen, die in das öffentliche Verkehrsnetz integriert sind. Vor Antritt jeder Bus- oder Zugfahrt genügt es, die Karte zum Entwerter zu halten und damit die Fahrt zu bestätigen.
Der Südtirol Pass65+ kann von in Südtirol ansässigen Personen ab 65 Jahren beantragt werden, aber auch von Personen, die im Ausland leben, italienische Staatsbürger sind und in einer Südtiroler Gemeinde im AIRE Register eingetragen sind.
Jahresgebühr:
150 Euro für Personen von 65 bis 69 Jahren
75 Euro für Personen von 70 bis 74 Jahren
20 Euro für Personen ab 75 Jahren
Das Ansuchen um die Ausstellung des Südtirol Pass65+ erfolgt mit Papierformular, das entweder bei den Fahrkartenschaltern oder direkt beim Landesamt für Personenverkehr (personenverkehr@provinz.bz.it - Silvius-Magnago-Platz 3, 39100 Bozen) angefordert und dort auch eingereicht werden kann.
Alle Informationen zur Nutzung und Gültigkeit des Südtirol Pass65+ sowie das Gesuchformular gibt es auch auf der Web-Seite www.suedtirolmobil.info
Der Südtirol Pass 65+ kann ca. 1- 2 Wochen nach Beantragung beim gewählten Fahrkartenschalter in Südtirol abgeholt werden, wo auch die Jahresgebühr zu bezahlen ist.
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Südtirol pass
Neben den Einzelfahrscheinen, den normalen Wertkarten (zu 10 oder 25 €) und der Mobilcard, gibt es auch den Südtirol Pass für Personen, ohne Wohnsitz in Südtirol.
Es gibt vier verschiedene Arten des Südtirol Passes, welcher zu verschiedenen Konditionen berechtigt, alle Verkehrsmittel des Verkehrsverbundes Südtirols zu nutzen:
Südtirol Pass (umgangssprachlich Pendler-Abo)
Kann von allen Personen, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in der Schweiz ansässig sind beantragt werden. Jeder Antragsteller benötigt eine italienische Steuernummer, die gegen Vorweisen eines Personalausweises bei der Agentur der Einnahmen oder bei einem italienischem Konsulat beantragt werden kann.
Wichtige Neuerung: Wer ab dem 31. März 2018 einen Südtirol Pass – oder auch ein abo+ für Schüler und Studenten - erstmals neu beantragt, benötigt dafür einen einheitlichen digitalen Zugangsschlüssel in Form von SPID oder aktivierter Bürgerkarte samt Lesegerät. Bei „SPID“ handelt es sich um die persönliche „digitale Identität“ bzw. um einen zertifizierten Benutzername/Passwort, der jedem Bürger künftig italienweit einen einheitlichen und sicheren Zugriff auf die online-Dienste und auf seine persönlichen Verwaltungsakten in der gesamten öffentlichen Verwaltungen ermöglicht. In der Südtiroler Landesverwaltung erfolgt dieser Umstellung auf SPID derzeit schrittweise und betrifft auch die bisherigen online-Dienste im öffentlichen Nahverkehr, also auch die Neuansuchen für den Südtirol Pass / Euregio Family Pass und Südtirol Pass abo+ sowie in einem zweiten Schritt (ab Ende November 2018) auch den Zugriff auf das online-Benutzerkonto des Südtirol Pass.
Alle Infos zum Thema SPID auf der Homepage https://my.civis.bz.it/hilfe
Alle Infos zum Südtirol Pass und zum öffentlichen Nahverkehr in Südtirol auf der Homepage www.suedtirolmobil.info
Südtirol Pass 65+ (Seniorenabo)
Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt Südtirol Pass 65+ - Seniorenabo.
Euregio Family Pass (Südtirol Pass zum Familientarif)
Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt Euregio Family Pass.
Südtirol Pass Free (Ausweis für die freie Beförderung für Personen mit Zivilinvalidität ab 74 %)
Kann von nicht in Südtirol ansässigen Personen nur beantragt werden, wenn diese im AIRE Register einer Gemeinde Südtirols eingetragen sind. Der Antrag kann nur in Papierform, mittels vorgesehenem Formular gestellt werden. Wenden Sie sich dazu bitte an das Amt für MOBILITÄT (Frau Bacher Doris – 0471 415495 doris.bacher@provinz.bz.it oder Isabella Casari 0471 415482 isabella.casari@provinz.bz.it)
EuregioFamilyPass
Gibt es für Südtiroler, die im Ausland leben die Möglichkeit den "Südtirol Pass family" zu erhalten (anstelle des normalen "Südtirol Pass")?
Ja, für Südtiroler, die im Ausland leben und im AIRE Register einer Gemeinde Südtirols eingetragen sind, besteht die Möglichkeit, eine Familienkarte zu beantragen.
Der bisherige Südtirol Pass familiy wird seit 18.11.2017 durch den länderübergreifenden EuregioFamilyPass ersetzt.
Die Vorteilskarte ist nun in der gesamten Europaregion gültig. Geschäfte und Einrichtungen der drei Länder Tirol, Südtirol und Trentino bieten verschiedene Leistungen und Rabatte. Als Fahrschein für den öffentlichen Nahverkehr gilt der Ausweis hingegen nur in Südtirol, zudem für die Regionalzüge bis Trient sowie bis Innsbruck und Lienz (auf der Tiroler Teilstrecke zum ÖBB-Tarif) und ausschließlich für den Karteninhaber
Die Familienkarte gilt, bis das jüngste Kind 18 Jahre alt ist.
Südtiroler/innen, die im A.I.R.E-Register einer Südtiroler Gemeinde eingetragen sind, können den EuregioFamilyPass mittels E-Mail an das Amt für Personenverkehr des Landes (personenverkehr@provinz.bz.it) beantragen.
Zur Ausstellung erforderlich sind die anagrafischen Daten sowie die italienische Steuernummer des Antragstellers und des jüngsten Kindes, die Angabe der Gemeinde, bei der man im AIRE-Register eingetragen ist.
Voraussetzungen:
- Eintragung in der AIRE Liste
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren
Kosten:
Für die Ausstellung wird eine einmalige Gebühr von 20 Euro erhoben.
- 1 bis 1.000 km: 10 Cent pro Kilometer;
- 1.001 bis 2.000 km: 7 Cent pro Kilometer;
- 2.001 bis 10.000 km: 2 Cent pro Kilometer;
- 10.001 bis 20.000 km: 2 Cent pro Kilometer;
- ab 20.001 km: 0 Cent pro Kilometer.
Wichtige Neuerung: Wer ab dem 31. März 2018 einen Euregio Family Pass erstmals neu beantragt, benötigt dafür einen einheitlichen digitalen Zugangsschlüssel in Form von SPID oder aktivierter Bürgerkarte samt Lesegerät. Bei „SPID“ handelt es sich um die persönliche „digitale Identität“ bzw. um einen zertifizierten Benutzername/Passwort, der jedem Bürger künftig italienweit einen einheitlichen und sicheren Zugriff auf die online-Dienste und auf seine persönlichen Verwaltungsakten in der gesamten öffentlichen Verwaltungen ermöglicht.
Alle Infos zum Thema SPID auf der Homepage https://my.civis.bz.it/hilfe
Alle Infos zum Südtirol Pass und zum öffentlichen Nahverkehr in Südtirol auf der Homepage www.suedtirolmobil.info
Der Südtirol Pass family ist ein namentlicher, nicht übertragbarer Fahrausweis und gilt für alle Verkehrsmittel des Verkehrsverbundes Südtirol.
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Wahlen 2018 in Italien
Parlamentswahlen am 4. März 2018
Am 4. März 2018 finden in Italien Parlamentswahlen statt, bei denen die im Ausland wohnhaften italienischen Staatsbürger ihre Vertreter in der Abgeordnetenkammer und im Senat durch die Wahl der Kandidaten des Auslandwahlkreises bestimmen.
Gemäß Gesetz Nr. 459 vom 27. Dezember 2001 können die im Ausland ansässigen und in die Wählerlisten des Auslandswahlkreises eingetragenen italienischen Staatsbürger ihre STIMME PER BRIEFWAHL abgeben.
Aktualisierung der Adresse
Personen, die Zweifel haben, dass beim zuständigen italienischen Konsulat die aktuellen Personal- und Adressdaten hinterlegt sind, sollten dies möglichst schnell über das Konsulat überprüfen lassen und gegebenenfalls aktualisieren.
Zur Aktualisierung schicken Sie eine aktuelle Meldebestätigung der ausländischen Wohnsitzgemeinde mit Kopie des Ausweises an die Meldebehörden des zuständigen Konsulates.
Briefwahl bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland
Gemäß Gesetz Nr. 459/2001 können an der Briefwahl auch italienische Wähler teilnehmen, die sich aus beruflichen Gründen, zu Studienzwecken oder für eine medizinische Behandlung vorübergehend im Ausland aufhalten und dies für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, in welchen der Tag der Parlamentswahlen fällt. Dies gilt auch für im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige.
Um per Briefwahl im Ausland wählen zu können, müssen diese Wähler einen entsprechenden Antrag stellen und zwar
- bis spätestens 31. Januar 2018
- an die italienische GEMEINDE, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind
- per Post, Fax, E-Mail oder Pec gesandt oder persönlich (bzw. durch eine Vertrauensperson)
Die diplomatisch-konsularischen Vertretungen im Ausland sind nicht berechtigt, diese Anträge in Empfang zu nehmen und an die italienischen Gemeinden weiterzuleiten.
Der Anfrage auf Briefwahl muss folgendes beigelegt werden:
- Antrag auf Briefwahl Formular
- die korrekte und vollständige Adresse in Österreich, an welche die Wahlunterlagen gesendet werden sollen
- Kopie eines gültigen Ausweisdokuments des Wählers
- die Angabe der territorial zuständigen Konsularvertretung
- eine Erklärung, dass die Bedingungen zur Wahlteilnahme per Briefwahl gegeben sind (d.h. dass sich der/die Wähler/in aus beruflichen Gründen, zu Studienzwecken oder für eine medizinische Behandlung für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten im Ausland befindet (Zeitraum, in welchen die Parlamentswahlen fallen); oder, dass der/die Wähler/in ein Familienangehöriger einer derartigen Person ist.
Briefwahl für AIRE Bürger, die sich vorübergehend in einem anderen Staat aufhalten
Die “Temporanei Altra Sede” (TAS) sind Wähler, die im Register der Auslandsitaliener "AIRE" eingetragen (und daher im Ausland wohnhaft) sind, sich jedoch zum Zeitpunkt der Parlamentswahlen in einem anderen Land, als dem gewöhnlichen Wohnsitzland aufhalten.
Ein Beispiel:
Ein italienischer Wähler, der in Frankreich wohnhaft und ins AIRE eingetragen ist, befindet sich jedoch im Zeitraum der Parlamentswahlen 2018 vorübergehend in Österreich und möchte dort wählen.
Diese Wähler können ihre Stimme auch im jenem Land, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, abgeben, vorausgesetzt, sie stellen einen entsprechenden Antrag.
Der Antrag muss:
- bis spätestens 31.01.2018 erfolgen
- an das zuständige italienische Konsulat der AIRE-Eintragung (Land des ständigen Wohnsitzes) gerichtet werden
Nähere Informationen erhalten Betroffene beim zuständigen italienischen Konsulat des „dauerhaften“ Wohnsitzstaates.
Wohnsitzverlegung nach Österreich
Können Sie mir über die meldeamtlichen Verpflichtungen in Österreich bei einer Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich Auskunft geben?
- Anmelden eines Wohnsitzes in Österreich
Dies betrifft die Meldung des Hauptwohnsitzes ebenso wie den Nebenwohnsitz.
Für die Anmeldung sind zuständig:
Wien: Meldeservice in den Magistratischen Bezirksämtern
Statutarstädte: Magistrat
Ansonsten: jeweilige Gemeindeämter
Man kann sich persönlich oder postalisch anmelden.
Benötigte Unterlagen: Meldeformular und Reisepass.
- Beantragung einer Anmeldebescheinigung
Dies gilt auch für Personen, die nur einen Nebenwohnsitz in Österreich haben.
Personen, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2006 nach dem Meldegesetz angemeldet haben und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, benötigen keine Anmeldebescheinigung.
Zuständige Stelle
Wien: die MA 35, Referat "EWR"
Statutarstädte: das Magistrat
Ansonsten: die Bezirkshauptmannschaft
Die Anmeldebescheinigung muss man persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass, Meldebestätigung sowie
für Berufstätige: Bestätigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbstständigkeit
Für Privatiers: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz
Für Studenten: Nachweis über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, sowie Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel
- AIRE Meldung beim Konsulat
KONTAKT für Österreich:
Konsularabteilung der Italienischen Botschaft
Ungargasse 43, 1030 Wien
E-Mail: anagrafe.vienna@esteri.it
Rosemarie Mayer
Beratung
Rosemarie Mayer
KVW - Pfarrplatz 31
I - 39100 Bozen
Tel. +39 0471 309176
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Montag, Dienstag, Donnerstag
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Mittwoch
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